
Jena, 28. Oktober 2025 (JPD) – Der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) hat die Haftbefehle gegen die Angeklagten Kevin N. und Marvin W. aufgehoben. Beide Männer saßen seit Dezember 2023 auf Grundlage eines Haftbefehls des Bundesgerichtshofs (BGH) in Untersuchungshaft. Ihnen wurde die Mitgliedschaft in der rechtsextremistischen Vereinigung „Knockout51“ vorgeworfen. Nach der Entscheidung des Senats sind sie nun unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Nach Auffassung des Gerichts liegen keine dringenden Gründe mehr vor, die für eine Mitgliedschaft in der rechtsextremistischen Vereinigung „Knockout51“ im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sprechen. Die bisherigen Beweise reichten nicht aus, um eine Beteiligung an Gewalthandlungen über mögliche Notwehrlagen hinaus anzunehmen. Damit entfalle die Grundlage für eine Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO), die ausschließlich auf den Tatbestand des § 129a StGB gestützt werden könne.
OLG hebt Haftbefehle wegen fehlender Haftgründe auf
Der Senat ließ offen, ob weiterhin ein dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in der rechtsextremistischen Vereinigung „Knockout51“ (§ 129 StGB) besteht. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten keine Haftgründe – etwa Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO) – festgestellt werden. Nach Einschätzung des Gerichts sei es nicht dringend wahrscheinlich, dass die Angeklagten flüchten oder auf Beweismittel einwirken würden.
Das Oberlandesgericht betonte zugleich das rechtsstaatliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, das in § 120 StPO verankert ist. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft gewinne das Freiheitsrecht des Einzelnen an Gewicht. Angesichts der verbleibenden Straferwartung im Fall einer möglichen Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sei die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr gerechtfertigt.
Der Generalbundesanwalt kann gegen die Beschlüsse Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.