Jena, 3. September 2025 (JPD) – Der Antrag auf Ermittlungserzwingung gegen den Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und ein weiteres Mitglied des Gerichts ist gescheitert. Der Zweite Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) verwarf mit Beschluss vom 26. August 2025 den Antrag eines Thüringer Landtagsabgeordneten, der sich gegen eine Entscheidung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft gewandt hatte. Grund für die Abweisung war eine unzureichende Begründung des Antrags.

    Der Abgeordnete hatte im September 2024 als Alterspräsident des Thüringer Landtags eine Strafanzeige gegen zwei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gestellt. Hintergrund war eine einstweilige Anordnung des Gerichts vom 27. September 2024 (Az. VerfGH 36/24), mit der der Alterspräsident verpflichtet worden war, in der konstituierenden Sitzung eine Neufassung der Tagesordnung zur Abstimmung zu stellen.

    Die Staatsanwaltschaft Erfurt hatte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt. Auch eine Beschwerde zur Thüringer Generalstaatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg. Daraufhin beantragte der Abgeordnete nach § 172 Absatz 2 Strafprozessordnung am 13. Juni 2025 die gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme von Ermittlungen. Das OLG Jena entschied jedoch, dass der Antrag unzulässig sei, da er nicht ausreichend begründet worden war. Eine inhaltliche Prüfung, ob ein Ermittlungsanlass vorgelegen hätte, erfolgte damit nicht.

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