Schleswig, 12. Dezember 2025 (JPD) – Der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat den Freispruch der Angeklagten im sogenannten „Beaching-Verfahren“ bestätigt. Die Revision der Staatsanwaltschaft Kiel gegen das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 30. April 2025 wurde als unbegründet verworfen. Die Angeklagten waren beschuldigt worden, ein Containerschiff unter Verstoß gegen das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) illegal verschrottet zu haben.

Kein strafbares „Beaching“ nach deutschem Recht festgestellt

Der Fall betraf ein 180 Meter langes und 94 Meter breites Containerschiff, das am 2. November 2016 aus Bremerhaven auslief und über Marokko, Gibraltar und den Suezkanal nach Alang in Indien gelangte, wo es am 30. Dezember 2016 absichtlich auf den Strand gefahren wurde, um abgebrochen zu werden. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sollte dadurch ein Mehreinnahmenvorteil von etwa 1,5 Millionen Dollar erzielt werden. Das Amtsgericht Rendsburg sprach die Angeklagten frei, da zum Zeitpunkt des Auslaufens aus deutschen Gewässern nicht festgestellt werden konnte, dass das Schiff bereits „Abfall“ im Sinne des § 18a AbfVerbrG war oder die Angeklagten einen Entledigungswillen hatten.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Beurteilung. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Nach deutschem Recht seien strafbare Abfallverbringungen nur dann gegeben, wenn sie aus dem Bundesgebiet erfolgen. Eine Ausdehnung des Straftatbestands auf die Verbringung aus der Europäischen Union, etwa über Gibraltar, sei nicht zulässig. Zudem verstoße eine solche Ausweitung gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz. Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel mehr möglich.

Hintergrund „Beaching“

Als „Beaching“ wird das gezielte Auflaufenlassen von Schiffen auf Strände bezeichnet, um diese vor Ort abzubrechen und die wiederverwertbaren Einzelteile zu verkaufen. Betroffen sind häufig Länder wie Indien, Pakistan oder Bangladesch, in denen Umwelt- und Arbeitsschutzstandards gering sind. Künftig könnte sich die Strafbarkeit durch die EU-Umweltstrafrichtlinie RL 2024/1203 ändern, die bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss.

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