
Düsseldorf, 22. Dezember 2025 (JPD) – Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in einem Staatsschutzverfahren drei Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßiger Verstöße gegen die europäische Dual-Use-Verordnung verurteilt. Thomas R. erhielt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Herwig F. und Ina F. wurden jeweils zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte.
Nach den Feststellungen des Senats hatten sich die Angeklagten spätestens im November 2023 darauf verständigt, genehmigungspflichtige Quantenkaskadenlaser nach China auszuführen, um sich daraus eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Die Taten stehen im Zusammenhang mit einem Auftrag eines hochrangigen Mitarbeiters der Chinesischen Akademie der Wissenschaften, mit dem insbesondere Thomas R. bereits zuvor im Bereich des Technologietransfers zusammengearbeitet hatte.
Verdeckter Export genehmigungspflichtiger Dual-Use-Technologie
Konkret beschafften die Angeklagten mehrere Quantenkaskadenlaser, die in der EU-Dual-Use-Verordnung unter einer genehmigungspflichtigen Position gelistet sind. Am 19. Dezember 2023 sowie am 15. April 2024 wurden insgesamt drei dieser Laser verdeckt per Post nach China versandt. Um die Exportkontrollen zu umgehen, verbaute Thomas R. die Geräte in ausgedienten Mobiltelefonen und verschickte sie an vom Auftraggeber benannte Adressen. Die Eheleute F. hatten die Laser zuvor beschafft und nahmen die fehlende Ausfuhrgenehmigung zumindest billigend in Kauf.
Dem Senat zufolge wusste Thomas R. sicher, dass der Export der Laser einer behördlichen Genehmigung bedurfte und eine solche nicht vorlag. Nicht feststellen konnte das Gericht hingegen, dass die Geräte in China für militärische Zwecke oder für Raketenabwehrsysteme bestimmt waren.
Strafzumessung und Einstellung weiterer Vorwürfe
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten aller Angeklagten ihre umfassenden Geständnisse, gezeigte Reue sowie den insgesamt vergleichsweise geringen Unrechtsgehalt der Taten. Strafmildernd wirkten sich zudem die fehlenden Vorstrafen von Thomas R. und Ina F. aus. Strafschärfend wertete der Senat bei Thomas R., dass er die Taten initiiert hatte, sowie bei Herwig F. eine einschlägige Vorverurteilung.
Vorwürfe der Spionage zugunsten des chinesischen Inlandsgeheimdienstes MSS wurden im Laufe der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen. Nach Auffassung des Senats fielen diese gegenüber den verfolgten Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht nicht wesentlich ins Gewicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Angeklagten als auch der Generalbundesanwalt können Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.