
Düsseldorf, 29. Oktober 2025 (JPD) – Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Eigenkapitalverzinsung der Strom- und Gasnetzbetreiber nicht aufgrund der gestiegenen Zinsen erhöhen muss. In insgesamt 13 Musterverfahren stellte der Senat klar, dass eine bereits für die vierte Regulierungsperiode festgelegte Zinssatzentscheidung vom 12. Oktober 2021 nur unter sehr engen Voraussetzungen angepasst werden kann. Die Behörde hatte auf Veränderungen im Zinsniveau bereits im Januar 2024 mit einer Erhöhung für bestimmte Neuinvestitionen reagiert.
Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Eigenkapitalregelung der Bundesnetzagentur
Die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, Anne Frister, erläuterte, dass die Bundesnetzagentur ihre Pflicht zur Anpassung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze nicht überschreitet, solange die ursprüngliche Festlegung nicht durch außergewöhnliche Umstände wesentlich beeinträchtigt wird. Die Senatsentscheidung betont, dass regulatorische Anpassungen während einer laufenden Regulierungsperiode nur unter klar definierten rechtlichen Voraussetzungen zulässig sind.
Mit den Beschlüssen bestätigt der Senat die Rechtmäßigkeit der Reaktion der Bundesnetzagentur vom 17. Januar 2024, in der für bestimmte Neuinvestitionen ein höherer Zinssatz festgelegt wurde. Diese Maßnahme wurde vom Gericht als ausreichend bewertet, um auf die seit Oktober 2021 veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu reagieren.
Die Entscheidungen des 3. Kartellsenats sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausgesprochen, sodass die endgültige Klärung durch das höchste deutsche Kartellgericht noch aussteht.