Das Landgericht München II hat einen serbischen Staatsangehörigen wegen Mordes und versuchten Raubes mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Angeklagte hatte die Tat kaltblütig geplant und mit erheblicher Gewalt ausgeführt; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts München II hat am 1. August 2025 den Angeklagten wegen Mordes und versuchtem Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. 

    Der Vorsitzende Richter Thomas Bott erinnerte bei der Urteilsbegründung einleitend daran, wie viel man mit roher Gewalt innerhalb von 30 Sekunden zerstören könne. Damit meine er nicht nur das Leben des Opfers, sondern auch das eigene Leben des Täters. Das Töten mit einem Messer gehe besonders schnell. Es dauere aber sehr lange, bis realisiert werde, was damit angerichtet wird.

    Nach einer siebentägigen Hauptverhandlung zeigte sich das Schwurgericht von folgendem Sachverhalt überzeugt: Der Angeklagte ist etwa einen Monat vor Tatbegehung aus Serbien eingereist, weil er wegen krimineller Machenschaften erheblichem Druck sowohl von Gläubigern als auch von Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt war. In München habe sich der Angeklagte überlegt, wie er durch die Begehung von schweren Straftaten zu Geld kommen könnte, um diesen Druck abzubauen. Nachdem er die Umgebung von München bei Ausflügen erkundet habe, habe er sich auf Herrsching als späteren Tatort festgelegt. Bei einem Rundgang habe er nach freistehenden Häusern gesucht, in denen er an Beute kommen könne und zugleich anschließend schnell flüchten könne. Der Angeklagte buchte sodann ein Hotelzimmer in Herrsching, um sich dort ggfs. nach einer Tatbegehung zu verstecken. Anschließend begab er sich in einen Supermarkt und kaufte dort zwei Messer, zwei paar Handschuhe und Schnürsenkel ein. Der Angeklagte kehrte nochmals ins Hotelzimmer zurück und recherchierte dort u. a. für einen Raubüberfall benötigtes Vokabular und den Wert möglicher Tatbeute. Er kehrte dann zum Tatort zurück und kundschaftete das Haus des späteren Opfers genauer aus und umrundete es mehrfach. Der Angeklagte habe so das erleuchtete Anwesen sehr genau aus verschiedenen Blickwinkeln beobachtet und habe auch bemerkt, dass sich zwei Personen im Gebäude befanden. Der Angeklagte habe zudem Kabel von Überwachungskameras durchtrennt und habe sodann – bewaffnet mit zwei Messern – mehrfach geklingelt. Der spätere Geschädigte habe dann die Tür von innen geöffnet. Der Angeklagte habe eine sog. „Home Invasion“ geplant. Er habe also gewusst, dass sich die Bewohner im Haus befunden haben. Der Geschädigte habe noch versucht, sich gegen den Überfall des Angeklagten zu verteidigen, bevor er versucht habe, zu fliehen. Der Angeklagte habe sodann dem Geschädigten daraufhin zahlreiche wuchtige Messerstiche versetzt. Die mindestens 13 Messerstiche mit 2 feststehenden Küchenmessern seien  teilweise so kräftig gewesen, dass sie auch knöcherne Strukturen wie den Schulterblattknochen durchdrungen hätten. Der Angeklagte habe mit Tötungsabsicht, ja sogar mit absolutem Vernichtungswillen gehandelt. Anschließend sei der Angeklagte geflüchtet, habe noch den mitgeführten Rucksack mit einer der Tatwaffen und der blutigen Kleidung in den Ammersee geworfen und sei zurück in sein  Hotelzimmer gegangen, bevor er dann Richtung S-Bahn geflohen sei. Über Salzburg und Österreich sei der Angeklagte nach Frankreich gereist, wo er dann später festgenommen werden konnte. Noch in Salzburg habe der Angeklagte darüber nachgedacht, weitere Raubüberfälle zu begehen.

    Das Schwurgericht wertete die Tat als Mord und versuchten Raub mit Todesfolge. Der Angeklagte habe aus Habgier gehandelt. Auch das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht bejahte die Kammer. Der Einsatz der Gewalt sei erfolgt, um Wertgegenstände entwenden zu können. Das Mordmerkmal der Heimtücke lehnte das Schwurgericht dagegen im Ergebnis ab. Der Vorsitzende Richter Thomas Bott führte aus, dass die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt war, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der ersten Tathandlung noch arglos war, also nicht mit einem Angriff rechnete.

    Die lebenslange Freiheitsstrafe folgt aus dem Gesetz. Darüber hinaus stellte die Kammer aber auch fest, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Das Ausmaß der Schuld weiche hier nämlich sehr deutlich von anderen – ohnehin schon immer schwer wiegenden Fällen des Mordes nach oben ab. Zwar sei der Angeklagte nicht vorbestraft, aber die kriminelle Energie des Angeklagten sei im Gegenzug ganz erheblich gewesen und der Angeklagte habe mit der schärfsten Form des Vorsatzes gehandelt. Zuletzt habe es ein Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten gegeben, das von einer rechtsfeindlichen Gesinnung geprägt sei und für eine erhebliche Gefährlichkeit des Angeklagten spreche. Zudem habe der Angeklagte geplant eine weitere Person, die anwesende Ehefrau des Tatopfers, zumindest in seine Gewalt zu bringen, um ungestört die erhoffte Beute machen zu können.

    Das Gericht ordnete abschließend die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

    LG München II, 01.08.2025

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