Das Landgericht München I hat entschieden, dass Amazon bei den „Prime Deal Days“ unzulässig mit irreführenden Preisangaben geworben hat, weil die Rabatte nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen waren. Die Entscheidung bestätigt die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und stärkt die Transparenzpflicht bei Preiswerbung.

    Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat einen weiteren wichtigen Erfolg im Kampf gegen intransparente Preiswerbung erzielt: Das Landgericht München I (Az. 4 HK O 13950/24, nicht rechtskräftig) entschied am 14.7.2025, dass Amazon bei seinen sogenannten „Prime Deal Days“ rechtswidrig mit Rabatten geworben hatte.
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    In einer von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi erwirkten Grundsatzentscheidung hatte der EuGH vor einigen Monaten entschieden, dass sich jede aus Sicht des Verbrauchers bestehende Preisreduzierung auf den niedrigsten Verkaufspreis der vergangenen 30 Tage beziehen muss. Die von Amazon angegebenen Ermäßigungen in Form einer prozentualen Reduzierung („-19%“) eines gestrichenen Preises („UVP: 259,00“) bzw. eines „Statt“-Preises bezogen sich nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, sondern auf eine angebliche „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) des Herstellers oder auf nicht nachvollziehbare Vergleichspreise wie einen „Kundendurchschnittspreis“. Gerade bei einer Rabattaktion wie den „Prime Deal Days“ erwarten Verbraucher:innen besonders günstige Preise im Vergleich zu den Preisen, die vor diesen Aktionstagen gefordert wurden, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
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    Im Zentrum des aktuellen Urteils gegen Amazon stehen drei Varianten undurchsichtiger Preiswerbung: Irreführende UVP-Werbung mit Prozentangabe – etwa „-19%“ in Kombination mit einer durchgestrichenen UVP, obwohl sich die Ermäßigung nicht auf einen früheren Preis von Amazon bezieht; Verwendung eines „Statt“-Preises, der sich nicht auf einen eigenen früheren Preis, sondern auf einen nicht transparenten „mittleren Verkaufspreis“ bezieht; unzutreffende Rabattangaben, bei denen der mit einer Prozentangabe flankierte Begriff „Rabatt“ („15 % Rabatt“) verwendet wird, die nach Auffassung des Landgerichts allesamt den unzulässigen Eindruck einer Reduzierung des früheren eigenen Preises erwecken, obwohl sich die Angabe nur auf eine UVP bzw. auf einen „mittleren Verkaufspreis“ bezieht.
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    Gericht bestätigt Verbraucherzentrale
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    Das Landgericht München I bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung der Verbraucherzentrale: Solche Angaben verstoßen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie gegen das Irreführungsverbot nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

    „Das Getrickse mit der ‚unverbindlichen Preisempfehlung‘ ist für Unternehmen ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsstrategie – und wenn eine Werbemethode verboten wird, versuchen Unternehmen ständig, neue Strategien zu entwickeln, um geltendes Recht zu umgehen“, erklärt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet, Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Wir setzen uns weiter für Preisklarheit und Preiswahrheit ein, damit Verbraucherinnen und Verbraucher echte Rabatte von Mogelpackungen unterscheiden können.“
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    Weitere Verfahren
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    Die Verbraucherzentrale geht in verschiedenen weiteren Fällen rechtlich gegen derartige Tricksereien bei Preisangaben vor. Aktuell laufen ähnliche Verfahren gegen MMS E-Commerce (Media Markt/Saturn; Landgericht Ingolstadt, Verhandlungstermin 15.7.2025), Penny (Landgericht Köln, Verkündung am 16.7.2025), und Aldi (OLG Düsseldorf, Verhandlungstermin 9.12.2025).

    VZ Baden-Württemberg, 15.07.2025

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