
Koblenz, 11. November 2025 (JPD) – Der Betreiber eines Offenstalls haftet für Verletzungen eines eingestellten Pferdes, wenn mangelhafte Sicherungen im Stall eine Gefahrenquelle darstellen. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden und einer Pferdehalterin Schadensersatz zugesprochen. Das Gericht sah in dem Vorfall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Stallbetreibers (Az. 4 O 305/22, nicht rechtskräftig).
Landgericht Koblenz: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Im zugrunde liegenden Fall war das Jungpferd „Manolo“ der Klägerin in einem Offenstall untergebracht, den die Beklagte gewerblich betrieb. Das Tier erlitt schwere Verletzungen, als es über ein rund 20 Zentimeter aus einem Betonsockel herausragendes Flacheisen stürzte, das aus der Befestigung eines Dachträgers stammte. Der Holzpfosten, der die Dachlast tragen sollte, war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit dem Flacheisen verbunden, nachdem er sich durch ein Zusammenstoßen spielender Pferde verschoben hatte.
Die Klägerin verlangte Ersatz von Tierarztkosten in Höhe von über 9.000 Euro. Sie machte geltend, die Stallbetreiberin habe ihre Pflichten zur Gefahrenabwehr verletzt, da sie trotz erkennbarer Risiken keine Sicherungsmaßnahmen getroffen habe. Die Beklagte hielt dagegen, das Verschieben des Pfostens sei nur durch ein außergewöhnlich heftiges Spiel mehrerer Pferde möglich gewesen und daher nicht vorhersehbar.
Pflichtenverletzung durch unterlassene Sicherung
Das Landgericht folgte im Ergebnis der Argumentation der Klägerin. Die Betreiberin habe sowohl ihre vertraglichen Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) als auch die deliktische Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) verletzt. Als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über den Stall habe sie für eine sichere Umgebung zu sorgen. Bereits die nicht fixierten Flacheisen stellten eine offensichtliche Gefahr dar, so das Gericht.
Nach Ansicht der Kammer hätte die Beklagte erkennen müssen, dass die ungesicherte Konstruktion bei Kontakten mit Pferden gefährlich werden könne. Auch die Tatsache, dass Pferde sich bereits zuvor wiederholt an dem Pfosten gerieben hatten, ohne dass ein Unfall geschehen war, entbinde nicht von der Pflicht, mögliche Risiken auszuschließen. Der Unfall zeige, dass die Gefahr real gewesen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.