Koblenz, 16. September 2025 (JPD) – Das Landgericht Koblenz hat in einem Zivilprozess über die Haftungsverteilung nach einem Unfall auf der Nordschleife des Nürburgrings entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie sich die sogenannte Betriebsgefahr bei Touristenfahrten auf Schadensersatzansprüche auswirkt.

Der Kläger war im Juni 2019 mit seinem Fahrzeug im Streckenabschnitt Schwalbenschwanz/Galgenkopf auf einen vorausfahrenden BMW M4 aufgefahren, nachdem zuvor ein Motorrad gestürzt war und auf der Fahrbahn liegen blieb. Während die Beklagte argumentierte, der Kläger habe zu spät auf das Bremsmanöver des BMW reagiert, trug dieser vor, er habe aufgrund blockierter Fahrbahn und zur Vermeidung von Personenschäden keine Ausweichmöglichkeit gehabt.

Betriebsgefahr auf dem Nürburgring im Fokus

Die 5. Zivilkammer sprach dem Kläger lediglich 20 Prozent seines geltend gemachten Schadens zu. Zwar habe sich das Unfallereignis beim Betrieb der beteiligten Fahrzeuge ereignet, jedoch habe der Kläger durch zu geringen Abstand gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen und damit den Aufprall auf den BMW M4 selbst verursacht. Die Richter stellten fest, dass ein Idealfahrer die Kollision hätte vermeiden können.

Gleichzeitig wertete das Gericht die Betriebsgefahr des gestürzten Motorrads als mitursächlich. Da es auf der Fahrbahn liegen blieb und eine Ausweichbewegung des Klägers verhinderte, sei auch die Beklagte haftbar. Nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz sei die Betriebsgefahr bei Touristenfahrten auf der Nordschleife ohnehin erhöht, da die Strecke eine besondere Unfallgefahr berge.

Damit verurteilte das Landgericht die Beklagte zu einer anteiligen Haftung von 20 Prozent. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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