Koblenz, 11. November 2025 (JPD) – Das Landgericht Koblenz hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der vom Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro verlangt hatte, nachdem dieser ihm mit einer Machete die linke Hand abgetrennt hatte. Die 10. Zivilkammer sah kein schuldhaftes Verhalten des Beklagten, da dieser irrtümlich von einer Notwehrlage ausgegangen sei.

LG Koblenz: Kein Schmerzensgeld nach Macheten-Angriff – Putativnotwehr entschuldigt Handlungsirrtum

Nach den Feststellungen des Gerichts war es im August 2020 in der Nähe von Ochtendung (Landkreis Mayen-Koblenz) zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung gekommen. Der Kläger hatte nach einer alkoholreichen Feier mit einer Schreckschusspistole in Richtung des Beklagten geschossen, der zu diesem Zeitpunkt mit einer Machete Holz hackte. Der Beklagte, der glaubte, mit einer scharfen Waffe beschossen zu werden, wehrte sich und schlug mehrfach auf den Kläger ein, wobei diesem die linke Hand abgetrennt wurde.

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte zwar objektiv keinen Angriff abwehrte und daher keine Notwehrlage im Sinne von § 227 BGB vorlag. Er habe sich jedoch in einem sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum befunden – einem Irrtum über das Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehrsituation. Dieser Irrtum sei angesichts der Umstände, insbesondere der Dunkelheit, der Schüsse und der bedrohlichen Situation, nicht vermeidbar gewesen.

Gericht sieht kein schuldhaftes Verhalten – Erlaubnistatbestandsirrtum schließt Haftung aus

Das Landgericht Koblenz führte aus, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB grundsätzlich ein Verschulden voraussetzt. Wer sich ohne Verschulden über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage irrt, hafte dem vermeintlichen Angreifer nicht. Eine verschuldensunabhängige Haftung, etwa analog § 231 BGB, komme nicht in Betracht.

Für den Beklagten sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der Waffe des Klägers um eine Schreckschusspistole handelte. Er habe in der konkreten Stresssituation nachvollziehbar annehmen dürfen, sich gegen einen lebensbedrohlichen Angriff verteidigen zu müssen. Das Gericht betonte, dass das Risiko einer Eskalation in erster Linie vom Kläger ausgegangen sei, der durch den Einsatz seiner Waffe die Situation ausgelöst habe.

Keine Haftung trotz schwerer Verletzungen des Klägers

Auch wenn der Beklagte dem Kläger mit der Machete schwerste Verletzungen zufügte, konnte das Gericht kein schuldhaftes Handeln feststellen. Aufgrund der Panik- und Dunkelsituation sowie der unmittelbaren Bedrohungslage sei sein Verhalten verständlich und rechtlich entschuldigt gewesen. Die Klage auf Schmerzensgeld wurde daher abgewiesen.

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