Frankfurt am Main, 26. August 2025 (JPD) – Apple darf seine Smartwatch nicht als „CO2 neutrales Produkt“ bewerben. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied am Dienstag (Az. 3-06 O 8/24), dass die entsprechende Werbung irreführend sei und gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 Abs. 1 UWG) verstoße. Die Deutsche Umwelthilfe hatte gegen die Formulierung „Die Apple Watch ist unser erstes CO2 neutrales Produkt“ geklagt.

    Nach Auffassung der zuständigen 6. Kammer für Handelssachen wecke die Werbung bei Verbrauchern den Eindruck, die Klimaneutralität sei langfristig – bis etwa zum Jahr 2050 – gesichert. Apple hatte sich für die Kompensation auf ein Waldprojekt in Paraguay berufen, das auf Eukalyptus-Plantagen basiert. Die Pachtverträge für 75 Prozent der Flächen laufen jedoch nur bis 2029. Eine längerfristige CO2-Kompensation sei damit nicht nachgewiesen. Auch der Verweis auf ein sogenanntes Verra-Pufferkonto nach VCS-Standards ändere daran nichts, da dieser Mechanismus keine gleichwertige Sicherung über 2029 hinaus darstelle.

    Die Klage hatte keinen Erfolg, soweit sich die Umwelthilfe gegen das von Apple verwendete Logo „Carbon Neutral“ richtete. Das Gericht sah darin kein irreführendes Gütesiegel, sondern lediglich ein Erkennungszeichen des Unternehmens. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

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