
Potsdam, 26. September 2025 (JPD) – Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat einen Normenkontrollantrag der AfD-Fraktion gegen die brandenburgische Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 überwiegend zurückgewiesen. Lediglich einzelne Vorschriften zur Maskenpflicht wurden wegen mangelnder Bestimmtheit für nichtig erklärt.
Der Antrag der damaligen 23 Abgeordneten richtete sich gegen sämtliche Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Das Gericht erklärte den überwiegenden Teil des Antrags für unzulässig. Nur bei der Maskenpflicht sei die Verfassungswidrigkeit hinreichend begründet worden. Nach Auffassung der Richter waren die Einschränkungen grundsätzlich durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und zum Schutz der Bevölkerung gerechtfertigt.
Brandenburgisches Verfassungsgericht zur Corona-Verordnung
Unwirksam waren jedoch jene Vorschriften, aus denen für Besucher, Teilnehmer oder Betreiber von Einrichtungen nicht klar hervorging, ob die Maskenpflicht unmittelbar durch den Verordnungsgeber oder erst durch Hygienekonzepte angeordnet wurde. Auch die Pflicht der Betreiber und Veranstalter zur Durchsetzung der Maskenpflicht sei nicht präzise gefasst gewesen. Die daran geknüpften Bußgeldregelungen hätten daher keinen Bestand haben können. Andere Regelungen, etwa zur Maskenpflicht in Schulen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Verwaltungsgebäuden, seien hingegen eindeutig und verfassungsgemäß.
Das Urteil wurde am 19. September 2025 gefällt. Eine Veröffentlichung der Entscheidung ist in Kürze auf der Website des brandenburgischen Verfassungsgerichts vorgesehen.