
Köln, 30. September 2025 (JPD) – Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung der Bonner Universitätsprofessorin Ulrike Guérot gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zurückgewiesen. Die 10. Kammer bestätigte damit die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung durch die Universität zum 31. März 2023. Nach Auffassung des Gerichts war die Kündigung sozial gerechtfertigt, da Ulrike Guérot gegen zentrale Pflichten wissenschaftlicher Integrität verstoßen hatte.
Die Professorin hatte im Rahmen ihres Bewerbungsverfahrens Publikationen vorgelegt, die Plagiate enthielten. Das Gericht stellte fest, dass sie zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass die Werke nicht den anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprachen. Entscheidend sei, dass sie die eingereichten Arbeiten als habilitationsadäquate Veröffentlichungen der Universität präsentierte, obwohl diese nicht korrekt gekennzeichnete Übernahmen aus anderen Publikationen enthielten. Eine reine Vorlage zur Prüfung durch die Berufskommission entlastete Ulrike Guérot nach Auffassung der Richter nicht.
Kündigung wegen Verstoßes gegen wissenschaftliche Standards
Das Landesarbeitsgericht betonte, dass die Einhaltung wissenschaftlicher Standards eine zentrale Anforderung an das Berufsbild von Hochschullehrenden darstellt. Die Pflichtverletzung berühre den Kernbereich wissenschaftlicher Tätigkeit und könne sich auch auf Forschung und Lehre zukünftig auswirken. Aufgrund der Schwere der Verstöße sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. In der Interessenabwägung überwogen das Recht der Universität auf Schutz ihrer Integrität und Reputation sowie der wissenschaftlichen Integrität die geringfügig ausgeprägten Bestandsschutzinteressen von Ulrike Guérot. Die Revision wurde nicht zugelassen.