Das Hamburgische Verfassungsgericht hat heute die Wahlprüfungsbeschwerde eines Kandidaten der FDP-Landesliste zurückgewiesen, der sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 22. Hamburgischen Bürgerschaft im Februar 2020 gewandt hatte. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers begründen keine Wahlfehler, die die Gültigkeit der Wahl berühren würden, und erfordern auch keine Neuauszählung der Stimmen. Zählfehler, die Auswirkungen auf das Über- bzw. Unterschreiten der Sperrklausel durch die FDP gehabt haben könnten, wurden nicht dargelegt.

Die vom Beschwerdeführer beanstandete Einrichtung von Mehrmandatswahlkreisen mit unterschiedlicher Anzahl zu vergebender Mandate verletzt nach der Entscheidung des Gerichts nicht den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Danach sollen zwar für die Stimmen aller Wahlberechtigten grundsätzlich gleiche rechtliche Erfolgschancen gelten. Das bedeutet aber nicht, dass, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, in allen Wahlkreisen die gleichen Bedingungen gelten müssten, unter denen eine Liste mit Sicherheit ein Mandat erreichen kann. Selbst wenn eine Beeinträchtigung der Wahlgleichheit vorläge, wäre diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Einrichtung von Wahlkreisen von unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlicher Anzahl zu vergebender Sitze (drei bis fünf) beruht darauf, dass die Wahlkreise ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter Wahrung der örtlichen Verhältnisse sowie der Einhaltung der Bezirksgrenzen gebildet werden. Sie dient damit verfassungslegitimen Zielen.

Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Heilungsregelung, die zum Zuge kommt, wenn auf dem Stimmzettel der Landeslisten für eine Landesliste insgesamt mehr als die möglichen fünf Stimmen abgegeben werden, beeinträchtigt nach der Entscheidung des Gerichts die Wahlgleichheit nicht. Die Regelung, dass den Gesamtstimmen dieser Landesliste dann fünf Stimmen zugerechnet werden, ist im Sinne des Wählerwillens sachgerecht.

Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, die Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft im Vorfeld der Bürgerschaftswahl habe gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und der Wahlbewerber verstoßen. Zwar war die Teilnahme an den Veranstaltungsreihen „It’s Your Choice“ und „ProjektP“, in denen Podiumsdiskussionen und andere Veranstaltungen der politischen Bildung an Schulen stattgefunden haben, Bürgerschaftsabgeordneten vorbehalten, soweit die Veranstaltungen von der Bürgschaft finanziert und ihr zuzurechnen waren. Diese Beschränkung galt aber für alle in der Bürgschaft vertretenen Parteien gleichermaßen. Auch mit Blick auf seine eigene Wahlbewerbung und die Situation anderer Wahlbewerber, die wie er nicht bereits Mandatsträger waren, hat der Beschwerdeführer einen Wahlfehler mit Mandatsrelevanz nicht dargelegt. Es ist nicht anzunehmen, dass es der FDP gelungen wäre, die Sperrklausel zu überwinden, wenn der Beschwerdeführer – anstelle der FDP-Vertreter mit Bürgerschaftsmandat – an mehr oder allen dieser Veranstaltungen teilgenommen hätte.

Schließlich ist ein Wahlfehler mit Mandatsrelevanz auch nicht in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl durch die Vernichtung nicht benutzter Stimmzettel dargelegt. Denn für die dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl unterliegende Ermittlung des Wahlergebnisses sind allein die abgegebenen Stimmzettel maßgebend. Auf die bei der Wahlhandlung nicht benutzten Stimmzettel kommt es für die Feststellung des Wahlergebnisses hingegen nicht an.

Hintergrund:

Das Hamburgische Verfassungsgericht ist Verfassungsorgan neben Bürgerschaft und Senat. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet es in Artikel 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV). Als höchstes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist es zuständig insbesondere für die in Art. 65 HV benannten Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, für Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und ‑rechtsverordnungen mit der Hamburgischen Verfassung, für Beschwerden gegen die Gültigkeit von Wahlen zu Bürgerschaft und Bezirksversammlungen sowie für Streitigkeiten über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden.

Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin und acht Verfassungsrichterinnen bzw. ‑richtern. Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Präsidentin ist Birgit Voßkühler. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Hamburgischen Verfassungsgerichts: http://www hamburgisches-verfassungsgericht.de.

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