
Münster, 1. Juli 2026 (JPD). Das Finanzgericht Münster hat Steuerpflichtigen vorläufigen Rechtsschutz gegen festgesetzte Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2018 gewährt. Der 9. Senat setzte mit Beschluss vom 3. Juni 2026 die Vollziehung der Zinsfestsetzung insoweit in voller Höhe aus. Nach Auffassung des Gerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des angewandten Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr.
Aussetzungszinsen fallen an, wenn ein Steuerpflichtiger einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angreift, die Vollziehung der Steuerfestsetzung vorläufig ausgesetzt wird und der Rechtsbehelf später erfolglos bleibt. Für die Dauer der Aussetzung sieht die Abgabenordnung bislang einen Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat vor. Diese Zinshöhe stammt im Kern aus dem Steueränderungsgesetz 1961 und ist seitdem nahezu unverändert geblieben.
Hintergrund des Beschlusses ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu steuerlichen Nachzahlungszinsen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2021 entschieden, dass ein Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr für Nachzahlungszinsen ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Zugleich ordnete es für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 die Fortgeltung der damaligen Regelung an. Diese Entscheidung betraf unmittelbar jedoch nur Nachzahlungszinsen, nicht Aussetzungszinsen.
Für Aussetzungszinsen ist die verfassungsrechtliche Lage bislang nicht abschließend geklärt. Der Bundesfinanzhof hat 2024 zwar eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gerichtet; diese betrifft allerdings nur Aussetzungszinsen ab dem 1. Januar 2019. Beim Bundesverfassungsgericht wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/24 geführt.
Im Fall vor dem Finanzgericht Münster hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar vorläufigen Rechtsschutz gegen Zinsbescheide beantragt, soweit darin Aussetzungszinsen für die Jahre 2014 bis 2018 festgesetzt worden waren. Der 9. Senat gab dem Antrag statt. Die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zu Nachzahlungszinsen erschienen auf Aussetzungszinsen übertragbar. Daher bestünden auch für diese Zinsart ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel.
Das Gericht stellte zugleich klar, dass im Eilverfahren nicht vorhergesagt werden müsse, ob das Bundesverfassungsgericht für Aussetzungszinsen ebenfalls eine Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung bis Ende 2018 anordnen würde. Gerade diese Frage sei offen.
Keinen Erfolg hatte das Ehepaar dagegen, soweit es auch eine Aussetzung wegen festgesetzter Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019 begehrte. Insoweit hatte das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung der Vorschriften bis Ende 2018 ausdrücklich angeordnet. Da dieser Teil des Unterliegens nur geringfügig war, legte das Finanzgericht Münster die Kosten des Verfahrens insgesamt dem Finanzamt auf.
Mit seiner Entscheidung weicht der 9. Senat bewusst von einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 2024 ab. Der Bundesfinanzhof hatte für Zeiträume vor 2019 keine Aussetzung gewährt und die Aussetzung für spätere Zeiträume nur auf den Differenzbetrag zum inzwischen geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen von 0,15 Prozent pro Monat beschränkt. Für die Zeit vor 2019 fehle es jedoch, so das Finanzgericht Münster, bereits an einem niedrigeren gesetzlichen Vergleichszinssatz, von dem nur die Differenz zweifelhaft sein könnte.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Münster hat die Beschwerde zugelassen. Über die bereits eingelegte Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof; dort wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) geführt.
Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 3. Juni 2026 – 9 V 583/26
Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof – VIII B 59/26 (AdV)



