
Berlin, 3. November 2025 (JPD) – Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Kindergeld für in Deutschland lebende Kinder in voller Höhe zu zahlen ist, wenn die Familienkasse keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle erhält. Das Urteil vom 23. Mai 2025 (Az.: 14 K 950/22) betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Elternteil im Ausland Leistungen wie das britische „Child Benefit“ bezieht.
Finanzgericht Köln: Volles Kindergeld trotz fehlender Mitwirkung ausländischer Stellen
Im konkreten Fall beantragte eine deutsche Mutter Kindergeld für ihr in Deutschland lebendes Kind. Der Vater ist Angehöriger der britischen Armee. Die Familienkasse zahlte lediglich einen Unterschiedsbetrag, da sie davon ausging, dass ein vorrangiger Anspruch auf britische Familienleistungen bestehe. Mehrere Auskunftsersuchen an die britische Verbindungsstelle blieben unbeantwortet.
Die Richterinnen und Richter des 14. Senats gaben der Klage auf volle Kindergeldzahlung statt. Die Entscheidung begründet, dass von der Klägerin nicht verlangt werden könne, weitere Auskünfte abzuwarten und damit eine faktische Kürzung hinzunehmen. Da die Anspruchsvoraussetzungen nach deutschem Recht unstreitig erfüllt sind, muss die Familienkasse das Kindergeld in voller Höhe auszahlen, wenn die Mitwirkung des ausländischen Trägers fehlt und ein Ausschluss des Anspruchs nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Trotz des Brexit gelten bestimmte europäische Regelungen weiterhin. Die Koordinierung der Familienleistungen zwischen Großbritannien und der EU bleibt durch das Austrittsabkommen und die entsprechenden EU-Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 bestehen. Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Stellen wird weiterhin durchgeführt, einschließlich der Teilnahme Großbritanniens am elektronischen Sozialversicherungsaustausch.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Familienkasse hat Revision eingelegt, die nun unter dem Aktenzeichen III R 28/25 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.