Elektronischer Rechtsverkehr gilt auch für Beliehene

Leipzig, 23. April 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 55d VwGO auch für Beliehene gilt. Der Begriff der „Behörde“ erfasse nicht nur organisatorische Behörden, sondern auch solche im funktionellen Sinn. Damit unterliegen auch private Unternehmen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, den entsprechenden Formvorschriften im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Elektronischer Rechtsverkehr auch für funktionale Behörden verpflichtend

In dem zugrunde liegenden Disziplinarverfahren war die Klage gegen eine Beamtin, die bei einem Postnachfolgeunternehmen tätig war, per Briefpost beim Verwaltungsgericht eingereicht worden. Klägerin war die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Bank AG als beliehenes Unternehmen. Die Vorinstanzen hatten die Klage als zulässig angesehen und eine Anwendung des § 55d VwGO auf Beliehene verneint.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidungen auf und wies die Disziplinarklage als unzulässig ab. Die Klage sei nicht wirksam erhoben worden, da sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht elektronisch übermittelt worden sei. Maßgeblich sei ein funktionaler Behördenbegriff, der sich aus Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm ergebe.

Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Vorschrift an das E-Government-Recht angeknüpft und bewusst einen weiten Behördenbegriff zugrunde gelegt. Zudem sei die Pflicht zur elektronischen Kommunikation die prozessuale Folge der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse. Wer als Beliehener im Verwaltungsprozess auftrete, müsse daher auch die für Behörden geltenden Verfahrensregeln beachten.

Das Urteil (Az. BVerwG 2 C 11.25) ist rechtskräftig. Eine erneute Klageerhebung unter Beachtung der Formvorschriften bleibt möglich.

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