
Kassel, 24. September 2025 (JPD) – Der bei der ZDF-Sendung „Wetten, dass..?“ schwer verunglückte Kandidat Samuel Koch könnte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf gesetzlichen Unfallversicherungsschutz haben. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass ein Wettkandidat als Unternehmer unfallversichert sein kann, wenn der Unfall von einem Mitglied seines eigenen Wett-Teams mitverursacht wurde. Der 2. Senat verwies den Fall zur weiteren Klärung an das Landessozialgericht zurück (Az. B 2 U 12/23 R).
Koch war am 4. Dezember 2010 in der Livesendung gestürzt, als er mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto mehrere entgegenfahrende Autos überspringen wollte. Beim vierten Wagen misslang der Sprung, er zog sich eine Querschnittslähmung zu.
Bundessozialgericht zu Unfallversicherungsschutz von Samuel Koch
Nach Auffassung des BSG kommt weder eine Einstufung als ehrenamtlich Tätiger noch als Beschäftigter in Betracht. Weder habe die Fernsehsendung vorrangig Gemeinwohlzwecken gedient, noch sei Koch im Rahmen seines Mitwirkungsvertrages Arbeitnehmer gewesen. Entscheidend sei jedoch, dass Unternehmer, die in ihrem Betrieb durch andere mitarbeitende Personen einen Unfall erleiden, wie Versicherte behandelt werden können.
Das Landessozialgericht müsse nun prüfen, ob Kochs Vater, der eines der beteiligten Fahrzeuge steuerte, den Unfall mitverursacht habe. Sollte dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen ihn oder andere Teammitglieder zustehen, könnte dies Einfluss auf den möglichen Unfallversicherungsschutz haben.