Berlin, 14. November 2025 (JPD) – Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass die Überlassung eines Firmenwagens allein nicht als Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns gilt. Arbeitgeber müssen zusätzlich zu den bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Mit seiner Entscheidung bestätigte der 12. Senat des BSG die Forderungen der Deutschen Rentenversicherung Bund in zwei Verfahren (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

In den Verfahren hatten Arbeitgeber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ausschließlich einen Firmenwagen als Vergütung zur Verfügung gestellt. Auf diese Zuwendungen hatten sie bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nach Betriebsprüfungen forderte die Rentenversicherung zusätzliche Beiträge, da der gesetzliche Mindestlohn durch die Firmenwagenüberlassung nicht vollständig erfüllt worden sei.

Firmenwagen allein reicht nicht für Mindestlohn

Das BSG bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung. Bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber decken nicht automatisch den Mindestlohnanspruch ab. Ein eventuell über den Arbeitsvertrag hinausgehender Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung müsse gesondert zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt werden, wirkt jedoch nicht auf die Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.

Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen geldwerten Vorteilen und der gesetzlichen Mindestlohnpflicht. Arbeitgeber müssen demnach sicherstellen, dass der Mindestlohn stets in bar ausgezahlt oder durch anrechenbare Leistungen ergänzt wird.

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