Kassel, 27. November 2025 (JPD) – Die Anrechnung des Einkommens von Ehepartnern bei der Grundrente verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass der Gesetzgeber Ehepaare gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterschiedlich behandeln darf, ohne damit den Gleichheitssatz zu verletzen (Az. B 5 R 9/24 R). Die Richter verwiesen auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei steuerfinanzierten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Grundrente: Bundessozialgericht bestätigt Einkommensanrechnung

Nach Auffassung des 5. Senats durfte der Gesetzgeber den Grundrentenzuschlag ausschließlich als sozialpolitische Leistung aus Bundesmitteln konzipieren. Ziel sei es gewesen, die Zusatzleistung nur dann zu gewähren, wenn tatsächlich ein Grundrentenbedarf bestehe und der Haushalt wirtschaftlich nicht ausreichend abgesichert sei. Eine umfassende Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in der Grundsicherung üblich ist, habe der Gesetzgeber ausdrücklich vermeiden wollen.

Die unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und Partnern nicht ehelicher Lebensgemeinschaften begründete das Gericht mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht von Eheleuten. Diese rechtliche Bindung führe typischerweise zu einer gemeinsamen wirtschaftlichen Verantwortung. Demgegenüber bestehe zwischen Partnern ohne Trauschein keine gesetzliche Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt. Die Annahme, dass verheiratete Versicherte besser abgesichert seien, sei daher sachlich vertretbar und halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.

Die Entscheidung setzt einen weiteren Akzent im sozialrechtlichen Diskurs um die Grundrente. Sie bestätigt, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung steuerfinanzierter Ausgleichsleistungen eine differenzierende Wertung vornehmen darf, solange diese auf nachvollziehbaren, typischen Lebenssachverhalten beruht.

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