
Karlsruhe, 23. April 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Strafausspruch sowie die Entscheidung zum Vorbehalt der Sicherungsverwahrung im Verfahren um Gewalttaten im Aachener Rotlichtbezirk aufgehoben. Die Sache wurde insoweit an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Das Urteil ist damit teilweise nicht rechtskräftig.
Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, weiterer Körperverletzungsdelikte sowie Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Sicherungsverwahrung lediglich vorbehalten und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Im Übrigen erfolgte ein Teilfreispruch.
BGH rügt Prognose zur Sicherungsverwahrung im Aachener Rotlicht-Fall
Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte seit Anfang 2023 als Sicherheitsmitarbeiter im Aachener Rotlichtmilieu tätig. Anlass für die Gewaltanwendungen waren aus seiner Sicht bestehende oder angenommene Regelverstöße von Kunden. In mehreren Fällen kam es zu massiven körperlichen Übergriffen unter Einsatz von Schlagwerkzeugen, teilweise gemeinsam mit weiteren Sicherheitskräften. In zwei Fällen ging das Gericht von bedingtem Tötungsvorsatz aus.
Der Angeklagte fertigte zudem Bildaufnahmen von Überwachungskameras an und verbreitete diese an einen ausgewählten Personenkreis, um dort Zustimmung für sein Vorgehen zu erhalten. Diese Handlungen waren Teil der rechtlichen Bewertung der Tatserie durch das Landgericht.
Der Bundesgerichtshof beanstandete insbesondere die Entscheidung zur Sicherungsverwahrung. Das Landgericht habe den erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Hang zu erheblichen Straftaten und der Gefährlichkeitsprognose nicht hinreichend rechtlich tragfähig begründet. Zudem sei der maßgebliche Zeitpunkt der Prognoseentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dies habe Auswirkungen auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch, da dieser mit dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung verknüpft worden sei.
Die weitergehende Revision wurde verworfen. Über die Revision des Angeklagten wird gesondert entschieden. Das Verfahren wird nun in der zurückverwiesenen Sache vor dem Landgericht Aachen neu verhandelt.




