
München, 25. September 2025 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in anonyme Anzeigen beim Finanzamt haben. Das Urteil des IX. Senats vom 15. Juli 2025 (Az. IX R 25/24) stellt klar, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO keine weitergehenden Rechte auf Offenlegung solcher Anzeigen vermittelt.
BFH: Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen nicht offenlegen
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass genommen, um bei einer Betreiberin eines Gastronomiebetriebs eine Kassen-Nachschau nach § 146b Abgabenordnung durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten wurde nicht festgestellt. Die Klägerin verlangte daraufhin Einsicht in die Steuerakten und Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, um Rückschlüsse auf den Anzeigeerstatter ziehen zu können. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH wiesen die Ansprüche zurück.
Der BFH begründete die Entscheidung damit, dass das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher wiege als das Offenbarungsinteresse des Betroffenen. Ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO bestehe ebenfalls nicht, da die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Finanzbehörden gefährden und den Identitätsschutz des Anzeigeerstatters verletzen könne. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Steuerpflichtige infolge der Anzeige unberechtigter strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wäre – was im Streitfall nicht zutraf.
Das Urteil stärkt den Schutz anonymer Hinweisgeber und unterstreicht die Bedeutung des Geheimhaltungsinteresses in steuerlichen Verfahren.