München, 2. Oktober 2025 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Urteilen vom 3. Juni 2025 (Az.: VIII R 9/22, VIII R 18/23, VIII R 35/23) die Voraussetzungen für die Anwendung von § 20 Abs. 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) konkretisiert. Die Entscheidungen betreffen strukturierte Wertpapiergeschäfte, die darauf abzielten, hohe tariflich zu besteuernde Gewinne durch voll ausgleichsfähige Verluste zu kompensieren und so die Steuerlast auf den gesonderten Kapitaleinkünfte-Tarif von 25 % zu begrenzen.

BFH klärt Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG

Im Streitfall hatten Steuerpflichtige Teilschuldverschreibungen einer Indexanleihe erworben, bei denen bei Fälligkeit der Emittent entweder ein günstigeres Wertpapier oder ein Geldbetrag zu liefern hatte. Ziel der Konstruktion war es, durch die Einlösung der Schuldverschreibung gegen Lieferung des Wertpapiers einen Einlösungsgewinn von 0 Euro zu erzielen und anschließend durch Verkauf des Wertpapiers voll ausgleichsfähige Verluste zu generieren. Der BFH entschied jedoch, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nur dann Anwendung findet, wenn der Emittent oder der Inhaber nach den Anleihebedingungen einseitig die Lieferung von Wertpapieren anstelle der Geldrückzahlung verlangen kann. Fehlt dieses Recht, können die steuerlichen Gestaltungseffekte nicht erzielt werden.

Damit bestätigte der BFH, dass die streitgegenständlichen Geschäfte die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllten. Die Entscheidungen verdeutlichen, dass die Vorschrift auf die konkreten vertraglichen Rechte zur Einlösung und Sachlieferung abstellt und nicht allgemein auf gestaltete Wertpapiertransaktionen anwendbar ist.

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