
Berlin, 30. Oktober 2025 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Gutscheincodes für digitale Inhalte im X Netzwerk als Einzweck-Gutscheine der Umsatzsteuer unterliegen. Die Besteuerung gilt unabhängig vom Vertriebsweg, da bei Ausgabe der Codes der Ort der Leistung und die Steuerhöhe bereits feststehen. Die Entscheidung betrifft Gutscheine, die nach dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden.
Gutscheincodes im X Netzwerk als Einzweck-Gutscheine umsatzsteuerpflichtig
Nach § 3 Abs. 14 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Ausgabe und Übertragung eines Einzweck-Gutscheins wie die Lieferung des zugrunde liegenden Gegenstands oder die Erbringung der Leistung behandelt. Maßgeblich ist, dass bei Ausstellung des Gutscheins der Leistungsort in Deutschland sowie die Steuerhöhe feststehen. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst bei Einlösung der Umsatzsteuer; die Übertragung vor Einlösung ist steuerfrei.
Im Streitfall hatte die Klägerin über ihren Online-Shop Gutscheincodes für deutsche Nutzerkonten im X Netzwerk verkauft. Diese Codes ermöglichten den Zugriff auf digitale Inhalte, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Die Klägerin hatte argumentiert, es handele sich um Mehrzweck-Gutscheine, da die Codes über Zwischenhändler aus anderen EU-Staaten erworben worden seien. Finanzamt und Finanzgericht hielten die Codes jedoch für Einzweck-Gutscheine. Der BFH bestätigte diese Sichtweise und stützte sich auf das EuGH-Urteil C‑68/23 vom 18. April 2024, wonach der Ort der Leistung zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe entscheidend ist.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Besteuerung von Einzweck-Gutscheinen unabhängig vom Vertriebsweg erfolgt. Direkter Erwerb beim Anbieter und Erwerb über Zwischenhändler werden gleich behandelt. Sie gilt für alle Gutscheine, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgegeben wurden.