
MÜNCHEN, 21. August (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. Mai 2025 entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich als steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu behandeln ist. Gleichzeitig erkannte der IX. Senat die Möglichkeit eines rückwirkenden Wegfalls des Veräußerungsgewinns an, wenn die Anteilsübertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute – ursprünglich zusammen veranlagt – die vertragliche Gütertrennung vereinbart, wodurch ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau entstand. Der Ehemann erfüllte diesen Anspruch zunächst durch die Übertragung von GmbH-Anteilen, in der Annahme, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt wertete die Übertragung jedoch als steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang und ermittelte einen entsprechenden Gewinn. Daraufhin änderten die Kläger die notarielle Vereinbarung rückwirkend und leisteten stattdessen eine Geldzahlung sowie eine Stundung des Ausgleichsanspruchs.
Das Finanzgericht hatte die rückwirkende Änderung anerkannt und festgestellt, dass der Veräußerungsgewinn für die Vergangenheit entfällt. Der BFH bestätigte diese Entscheidung: Eine steuerliche Rückabwicklung ist möglich, wenn der Irrtum von beiden Ehegatten geteilt wird, bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Partner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im Vertrag ist dafür nicht erforderlich. Die Richter betonten jedoch, dass die Anerkennung einer solchen rückwirkenden Änderung streng geregelt ist und nur in Ausnahmefällen zulässig bleibt.