
Berlin, 30. Oktober 2025 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen vom 21. Mai 2025 wichtige Fragen zur Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) geklärt. In den Verfahren II R 56/22 und II R 31/22 ging es um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz. Entscheidend ist, ob ein „herrschendes Unternehmen“ beteiligt ist und ob die gesetzlich vorgeschriebene fünfjährige Vorbehaltensfrist eingehalten wird.
Grunderwerbsteuer: Keine Befreiung ohne herrschendes Unternehmen
Im Verfahren II R 56/22 hatte eine Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern ihre Geschäftsanteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft im Rahmen einer Abspaltung auf die Klägerin übertragen. Der BFH entschied, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG nicht greift, da kein einzelnes herrschendes Unternehmen beteiligt war. Eine Gruppe von Gesellschaftern, die gemeinsam die 95%-Beteiligungsgrenze erreicht, kann demnach nicht als „herrschendes Unternehmen“ gelten. Dass die Gruppe eine eigene Gesellschaft bildete, in der die Beteiligungen zusammengerechnet werden könnten, war nicht nachgewiesen.
Vorbehaltensfrist muss eingehalten werden
Im Verfahren II R 31/22 übertrug eine Gemeinde den Betrieb einer Versammlungshalle mit Grundstück auf eine neu gegründete Gesellschaft durch Ausgliederung zur Aufnahme. Hier entschied der BFH ebenfalls gegen die Steuerbefreiung. Die Gemeinde hatte die erforderliche fünfjährige Beteiligungsfrist an der aufnehmenden Gesellschaft nicht erfüllt, obwohl dies rechtlich möglich gewesen wäre. Anders als bei einer Ausgliederung zur Neugründung, bei der die Frist aufgrund der Neugründung nicht eingehalten werden kann, ist ein Verzicht auf die Frist bei bestehenden Gesellschaften unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG).