Prämiensparer:innen erhielten jahrelang zu wenig Zinsen für ihre Ersparnisse. Deswegen reichte die Verbraucherzentrale zahlreiche Klagen gegen Sparkassen ein. Im Fall der Stadtsparkasse München haben beide Seiten nun vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Vergleich geschlossen. Rund 2.400 Kund:innen erhalten dadurch nachträglich Geld überwiesen, häufig liegen die Beträge im vierstelligen Bereich. Die Betroffenen hatten sich der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands angeschlossen.

„Rund 2.400 Prämiensparer:innen bleiben von einer längeren gerichtlichen Hängepartie verschont und erhalten stattdessen unkompliziert Geld nachgezahlt. Angesichts der Inflation und des höheren Alters vieler Prämiensparer:innen ist das abgekürzte Verfahren in doppelter Hinsicht ein Gewinn für viele Menschen. Wir haben mit der Stadtsparkasse München einen fairen Vergleich für Prämiensparer:innen aushandeln können“, sagt Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im Verbraucherzentrale Bundesverband.

Nachzahlung orientiert sich am BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen
Mit der Klage gegen die Stadtsparkasse München wollte der vzbv feststellen lassen, wie falsch berechnete Zinsen zu Prämiensparverträgen neu zu berechnen sind. Im Juli 2024 hatte zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu zwei parallelen Klagen der Verbraucherzentrale einen möglichen Maßstab zur Nachberechnung bestätigt. Der nun im Vergleich mit der Stadtsparkasse München festgelegte Ansatz liegt knapp unter dem vom BGH genannten Maßstab.

Betroffene Prämiensparer:innen, die sich der Musterfeststellungsklage des vzbv angeschlossen hatten, erhalten zwischen 0,85 und 8,15 Prozent ihres am Ende angesparten Guthabens nachgezahlt. Entscheidend für die Höhe des Prozentsatzes ist, wann die erste Sparrate gezahlt wurde.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Vergleich auf Angemessenheit geprüft und genehmigt.

Beispielrechnung

● Einzahlung der ersten Sparrate: Mai 1998 ● Sparrate: Anfänglich 100 DM (kontinuierlich ansteigend, sprich: dynamisiert) ● Guthaben zum Vertragsende: 27.328 EUR ● Prozentsatz (laut Vergleichstabelle): 3,69 Prozent ● Nachzahlung: 1008,40 Euro

Von dem Nachzahlungsbetrag müssen allerdings noch Kapitalertrags-, Solidaritäts- und eventuell Kirchensteuer abgezogen werden. Die Höhe der Kapitalertragssteuer hängt auch vom Freistellungsauftrag ab.

So profitieren Prämiensparer:innen vom Vergleich
Das Gericht informiert die Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, schriftlich über den Vergleich.

Angeschriebene Kund:innen der Stadtsparkasse München müssen in der Regel nichts tun, um vom Vergleich zu profitieren. Sie erhalten ihre Zinsnachzahlung im Laufe dieses Jahres auf ein bei der Sparkasse geführtes Girokonto oder Konto zu ihrem Prämiensparvertrag überwiesen.

Wer nicht oder nicht mehr Kund:in der Stadtsparkasse München ist, muss in einem Zwischenschritt einen Nachweis erbringen, damit die Zinsnachzahlung zum Prämiensparvertrag ausgezahlt wird.

Wer nicht am Vergleich teilnehmen und stattdessen beispielsweise auf eigene Faust klagen möchte, kann nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens eine entsprechende schriftliche Austrittserklärung an das Gericht abgeben.

Sollten 30 Prozent oder mehr der angeschriebenen Sparer:innen den Vergleich innerhalb der Frist von einem Monat ablehnen, wird der Vergleich aufgehoben und das gerichtliche Verfahren geht weiter.

Im Jahr 2024 schloss der vzbv bereits mit der Sparkasse Altenburger Land einen Vergleich ab: Hunderte Prämiensparer:innen erhielten ein Abfindungsangebot von der Sparkasse. Der vzbv nahm daraufhin seine Musterfeststellungsklage zurück.

Verbraucherzentrale und Stadtsparkasse helfen bei Fragen
Informationen mit Fragen und Antworten zum Verfahren finden Prämiensparer:innen auf www.sammelklagen.de/sskm und www.sskm.de/praemiensparen.

Wer im Register eingetragen ist und weitere Fragen zum Vergleich hat, kann sich an die Verbraucherzentrale Bayern oder die Stadtsparkasse München wenden:

Infotelefon der Verbraucherzentrale Bayern: 089/55 27 94 444 (Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 10 bis 12 Uhr)

Kontakt zur Stadtsparkasse München: kundenzufriedenheit@sskm.de

Wer als Prämiensparer:in nicht von dem gerichtlichen Vergleich profitiert und ebenfalls auf Zinsnachzahlungen pocht, kann dies eventuell noch gegenüber seiner Sparkasse einfordern – auf Grundlage des BGH-Urteils vom Juli 2024. Voraussetzung dafür ist, dass eigene Ansprüche nicht verjährt sind. Eine Verjährung tritt in der Regel drei Jahre nach der Vertragskündigung zum nächsten Jahreswechsel ein.

vzbv, 19.05.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner