
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Satiriker Sebastian Hotz alias „El Hotzo“ vom Vorwurf der Billigung von Straftaten freigesprochen. Die Richterin wertete seine Äußerungen zum Attentat auf Donald Trump als offenkundige Satire, die nicht geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.
Im Strafprozess gegen den Satiriker Sebastian Hotz, bekannt unter dem Pseudonym „El Hotzo“, hat das Amtsgericht Tiergarten am heutigen Tag einen Freispruch verkündet. Gegenstand der Anklage waren mehrere Äußerungen des Angeklagten auf der Plattform X (vormals Twitter), die dieser kurz nach dem Attentat auf den damaligen US-Präsidentschaftskandidaten Donald Trump im Juli 2024 veröffentlicht hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte in diesen Beiträgen eine strafbare Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB gesehen und beantragt, eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 150 Euro zu verhängen.
Das Gericht sah jedoch keinen Straftatbestand verwirklicht. In ihrer mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende Richterin aus, dass die Äußerungen des Angeklagten erkennbar satirisch gemeint und nicht geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören. Auch wenn die Beiträge – etwa durch die Formulierung „Ich finde es absolut fantastisch, wenn Faschisten sterben“ – provozierend und kontrovers seien, fehle es an der Ernsthaftigkeit, die eine Billigung im strafrechtlichen Sinne begründen könnte. Die notwendige Eignung zur Friedensstörung habe das Gericht verneint. Die Äußerungen seien vielmehr als Teil des demokratischen Diskurses zu verstehen, in dem auch polemische Zuspitzungen zulässig seien.
Der Angeklagte hatte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung eingeräumt, die Beiträge verfasst zu haben. Das Amtsgericht folgte der Argumentation der Verteidigung, wonach die Aussagen im Kontext satirischer Meinungsäußerung stünden. Die bloße Tatsache, dass sie kontroverse Debatten ausgelöst hätten, begründe keine Strafbarkeit. Es sei nicht ersichtlich, dass sich jemand durch die Inhalte zu einer Straftat habe animiert fühlen können.
Bemerkenswert ist auch der Verfahrensgang: Ursprünglich hatte das Amtsgericht die Anklage im Zwischenverfahren nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Erst nach erfolgreicher sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte die Beschwerdekammer des Landgerichts Berlin I die Eröffnung des Hauptverfahrens angeordnet. Das heutige Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann binnen Wochenfrist Berufung zum Landgericht Berlin I oder Revision zum Kammergericht einlegen.