
Schweinfurt, 30. September 2025 (JPD) – Vor dem Amtsgericht Schweinfurt ist eine 43-jährige Frau aus Norddeutschland vom Vorwurf freigesprochen worden, im Stadtgebiet von Schweinfurt verbotenerweise der Prostitution nachgegangen zu sein. Die Staatsanwaltschaft hatte der Angeklagten vorgeworfen, im April 2024 in einer angemieteten Wohnung sexuelle Dienstleistungen angeboten und damit gegen eine Rechtsverordnung der Regierung von Unterfranken verstoßen zu haben. Da die Frau bereits zuvor mit einem Bußgeld belegt worden war, stand nunmehr der Straftatbestand des beharrlichen Verstoßes gegen Prostitutionsverbote nach § 184f StGB im Raum.
Im Strafbefehl war ihr zur Last gelegt worden, trotz des Verbots erneut in Schweinfurt die Prostitution ausgeübt zu haben. Die Angeklagte legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, sodass es zur Verhandlung vor dem Strafrichter kam. Während ein erstmaliger Verstoß gegen ein Prostitutionsverbot als Ordnungswidrigkeit nach § 120 OWiG gilt, kann ein wiederholtes Handeln den Straftatbestand des § 184f StGB erfüllen. Entscheidend war daher, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit tatsächlich gegeben waren.
Freispruch wegen fehlenden Verstoßes gegen Prostitutionsverbot in Schweinfurt
Im Verfahren stand die Frage im Mittelpunkt, ob die Angeklagte „beharrlich“ gegen das örtliche Prostitutionsverbot verstoßen hatte und ob der Tatort überhaupt vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst war. Nach der Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt Schweinfurt ist Prostitution zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes an öffentlichen oder öffentlich einsehbaren Orten untersagt, ausgenommen in einem eng begrenzten Gebiet im Südosten der Stadt.
Der Verteidiger argumentierte, dass die Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses nicht öffentlich einsehbar gewesen sei. Lichtbilder, die das Gericht in Augenschein nahm, stützten diese Darstellung. Damit lag nach Auffassung des Gerichts kein Verstoß gegen die Rechtsverordnung vor. Ein umfassendes Sperrbezirksverbot, das Prostitution im gesamten Stadtgebiet untersagt, wie es in anderen Städten existiert, besteht in Schweinfurt nicht.
Das Gericht sprach die Angeklagte daher frei. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Verteidigung trägt die Staatskasse.