
München, 22. September 2025 (JPD) – Wohnungseigentümer können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Zustimmung der Gemeinschaft zum Einbau einer zusätzlichen Balkontür haben. Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 27. Mai 2025, dass der geplante Mauerdurchbruch in die Loggia einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in Bogenhausen zulässig sei. Die Richter ersetzten die verweigerte Zustimmung der Gemeinschaft und verpflichteten diese, die Einzelheiten der baulichen Veränderung in der Eigentümerversammlung zu beschließen.
Anspruch auf Zustimmung bei Mauerdurchbruch in die Loggia
Die Kläger, Eigentümer einer Wohnung in einem neungeschossigen Wohnkomplex, wollten ein bestehendes Fenster zu einer weiteren Balkontür umbauen lassen. Die WEG verweigerte die Zustimmung unter Hinweis auf mögliche Risiken wie Beeinträchtigungen der Statik, des Heizsystems oder potenzielle Schäden durch Kälte- und Wassereintritt. Das Gericht stellte jedoch klar, dass nach § 20 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen besteht, wenn andere Eigentümer dadurch nicht in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt werden.
Die vom Gericht geprüften Bedenken der WEG wurden als hypothetische Risiken eingestuft, die keinen Verweigerungsgrund darstellten. Auch der Umstand, dass die Außenwand und damit Gemeinschaftseigentum betroffen ist, sei für sich genommen keine erhebliche Beeinträchtigung. Theoretische Gefahren könnten zudem durch fachgerechte Planung und statische Gutachten ausgeschlossen werden.
Urteil stärkt Rechte von Wohnungseigentümern
Mit seiner Entscheidung stärkte das Amtsgericht München die Rechte von Wohnungseigentümern bei baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Da weder konkrete Beeinträchtigungen der übrigen Eigentümer vorlagen noch objektive Risiken nachgewiesen wurden, mussten die Bedenken der WEG zurücktreten. Das Urteil ist rechtskräftig und verdeutlicht, dass pauschale Einwände gegen einen Mauerdurchbruch in die Loggia nicht genügen, um eine bauliche Veränderung zu verhindern.