Nach dem Diebstahl eines Medikamententrolleys vor Beginn einer Kreuzfahrt sprach das Amtsgericht München einem älteren Ehepaar aus Schleswig-Holstein nahezu den gesamten Reisepreis zu. Das Gericht sah im Verlust der lebenswichtigen Medikamente einen erheblichen Reisemangel und wies die Argumentation des Reiseveranstalters zurück.

    Der Diebstahl eines Medikamententrolleys kurz vor Beginn einer Kreuzfahrt begründet einen erheblichen Reisemangel und berechtigt zur Kündigung einer Pauschalreise. Dies entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 11. Januar 2024 (Az. 223 C 12480/23) und verurteilte einen Münchner Reiseveranstalter zur Rückzahlung von 1.551,10 Euro an ein älteres Ehepaar aus Schleswig-Holstein.

    Die Kläger im Alter von 75 und 77 Jahren hatten für 1.678 Euro eine Kreuzfahrt ab Hamburg gebucht, deren Bestandteil ein Bustransfer vom Hamburger Busbahnhof zum Kreuzfahrtschiff war. Während der Fahrt deponierten sie einen Trolley mit persönlichen Gegenständen und regelmäßig einzunehmenden Medikamenten wie Blutdruck- und Cholesterinsenkern im Kofferraum des Busses. Am Hafen angekommen war das Gepäckstück verschwunden. Das Ehepaar trat die Reise angesichts des Fehlens der medizinisch notwendigen Medikamente nicht an und verlangte den Reisepreis sowie Ersatz für den entstandenen Sachschaden.

    Der Veranstalter zahlte lediglich 216,90 Euro wegen ersparter Aufwendungen. Darüber hinaus lehnte er jegliche weitere Erstattung ab mit der Begründung, es habe sich um ein allgemeines Diebstahlsrisiko gehandelt, das den Klägern zumutbar gewesen sei. Diese hätten die Medikamente in der Handtasche mitführen oder das Gepäck fachlich überwachen können.

    Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es sah im Abhandenkommen der Medikamente einen erheblichen Reisemangel, da der Bustransfer inklusive Gepäcktransport integraler Bestandteil der Pauschalreise gewesen sei. Die regelmäßige Einnahme der Medikamente sei für die Gesundheit der Kläger unabdingbar, und ein Reiseantritt ohne diese Präparate sei unzumutbar gewesen. Weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit könnten den Klägern vorgeworfen werden. Mit der Übergabe des Trolleys an das Buspersonal seien die Sorgfaltspflichten auf den Veranstalter übergegangen. Eine Pflicht zur eigenständigen Überwachung des Gepäcks sei nicht ersichtlich. Auch die Entscheidung, die Medikamente im aufgegebenen Gepäck zu transportieren, sei nicht zu beanstanden gewesen.

    In Bezug auf den geltend gemachten Ersatz für verlorene Gegenstände erkannte das Gericht mangels substantiierten Vortrags nur einen Teilbetrag in Höhe von 90 Euro an. Das Urteil ist rechtskräftig.

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