
München, 10. November 2025 (JPD) – Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Textilreinigung nicht für Schäden an einer Luxusjacke haftet, wenn sie sich an die Herstellerangaben hält. Hintergrund ist ein Fall, bei dem eine Daunenjacke mit Lederbesätzen nach der Reinigung stark verschmutzt zurückgegeben wurde. Die Klage des Eigentümers auf Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro wurde abgewiesen.
Textilreinigung haftet nicht bei Einhaltung von Pflegehinweisen
Ein Münchner hatte im August 2019 eine Daunenjacke einer Luxusmarke zur Reinigung gebracht. Das Pflegeetikett enthielt klare Hinweise: weder waschen noch bleichen, kein Trockner, bügeln bei circa 100 Grad Celsius und keine chemische Reinigung im Lösemittel. Nach der Abholung stellte der Eigentümer erhebliche Flecken auf der Jacke fest und forderte Schadensersatz.
Die Textilreinigung erklärte, sie habe die Jacke fachgerecht gemäß den Herstellerhinweisen behandelt. Nach Einschätzung des Unternehmens lösten sich beim Trocknen Farbstoffe aus den Lederbesätzen, die in den Oberstoff aus Polyester eingezogen seien. Ursache dafür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederapplikationen.
Das Amtsgericht München beauftragte einen Sachverständigen, der die Schadensursache untersuchte. In seinem Urteil vom 1. April 2025 (Az. 172 C 17342/22) stellte das Gericht fest, dass die Reinigung ordnungsgemäß erfolgte und die Flecken auf einen latenten Materialfehler der Lederbesätze zurückzuführen seien. Die Argumentation des Sachverständigen wurde als schlüssig und nachvollziehbar bewertet. Das Urteil ist rechtskräftig.
Hintergrund: Verantwortung von Textilreinigungen
Nach deutschem Recht haftet eine Textilreinigung nur dann, wenn die Behandlung der Kleidung fehlerhaft oder grob fahrlässig erfolgt. Werden jedoch die Hinweise des Herstellers beachtet, kann der Kunde keinen Ersatz für Materialfehler oder mangelnde Farbechtheit verlangen.