Eine dreiköpfige Musikergruppe hat vor dem Amtsgericht München erfolglos versucht, von einem Sportschützenverein aus dem Landkreis München ein Ausfallhonorar für abgesagte Auftritte im April 2024 einzuklagen. Die Musikergruppe hatte ursprünglich drei Auftrittstermine vereinbart, von denen der Verein später zwei wieder strich. Trotz der bestätigten Termine kam es nach Angaben des Gerichts zu keiner verbindlichen Vereinbarung über die Vergütung.

Das Amtsgericht stellte in seinem Urteil vom 08.07.2025 (Az. 222 C 1531/25) fest, dass zwar eine Einigung über die Termine vorlag, die offene Preisfrage jedoch eine endgültige Vertragsbindung verhinderte. Der Kläger hatte in der Kommunikation signalisiert, dass die Preisdetails noch telefonisch geklärt werden müssten. Aufgrund dieses Einigungsmangels bestehe kein Anspruch auf Zahlung eines Ausfallhonorars.

Absage ohne Vergütungsanspruch: Musikgruppe scheitert vor Gericht

Nach Ansicht des Gerichts war für den Verein klar erkennbar, dass die Musikergruppe ohne vorherige Preisvereinbarung keinen rechtsverbindlichen Vertrag abschloss. Eine spätere Absprache über die Vergütung wurde weder vorgetragen noch dokumentiert. Das Urteil zeigt, dass verbindliche Vereinbarungen über Auftrittshonorare auch bei informellen Absprachen wie WhatsApp-Nachrichten erforderlich sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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