Mit Beschluss vom gestrigen Tage hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die von der Stiftungsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde gegenüber der „Jakobus-Stiftung“ verfügte Beanstandung der Besetzung ihres Vorstandes rechtmäßig und deshalb vollziehbar, d.h. von der Stiftung trotz eines dagegen erhobenen Widerspruches zu beachten ist.
Bei der „Jakobus-Stiftung“ handelt es sich um eine in Nortorf/Schleswig-Holstein ansässige Familienstiftung, die als Gesellschafterin zusammen mit der „Markus-Stiftung“ und der „Lukas-Stiftung“ die Anteile und die Stimmen der Unternehmensgruppe ALDI Nord hält. Stifter der „Jakobus-Stiftung“ ist der im Jahre 2012 verstorbene Berthold Albrecht.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az. 3 LB 3/17) hatte der 3. Senat bereits geklärt, dass die noch von Berthold Albrecht maßgeblich gestaltete Stiftungssatzung vom 23. Dezember 2010 weiterhin die gültige Satzung der Jakobus-Stiftung ist. Auf dieser Grundlage beanstandet die Aufsichtsbehörde nunmehr, dass der Vorstand entgegen der Stiftungssatzung nicht nur mit zwei, sondern mit drei Destinatärinnen (begünstigte Töchter des Berthold Albrecht) und mit einem Anwalt besetzt ist, der die satzungsmäßigen Anforderungen nicht erfüllt. Angeordnet wird, dass die Stiftung neben zwei zugelassenen Destinatärinnen eine Person aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe ALDI Nord sowie einen Anwalt aus dem Kreis derjenigen Anwälte, die die Unternehmensgruppe laufend beraten, in den Vorstand beruft.
Das Verwaltungsgericht hatte den dagegen gerichteten Eilantrag der „Jakobus-Stiftung“ abgelehnt. Mit der Beschwerde verfolgt sie ihr Begehren auf Aussetzung der Vollziehung weiter. Ebenfalls Beschwerde eingelegt haben die beiden dem Verfahren beigeladenen Vorstandmitglieder, um deren Mitgliedschaft gestritten wird. Alle drei konnten mit ihren Einwendungen gegen den erstinstanzlichen Beschluss und das behördliche Verlangen, satzungsgemäße Zustände herzustellen, aber nicht durchdringen.
Die beiden beigeladenen Beschwerdeführer können nach Auffassung des 3. Senats schon nicht geltend machen, durch die behördliche Maßnahme in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Stiftungsaufsicht diene nur der Wahrung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der stiftungsrechtlichen Vorgaben, nicht aber dem privaten Interesse (vermeintlicher) Mitglieder eines ihrer Organe (dem Vorstand).
Im Übrigen sei die Verfügung der Stiftungsaufsicht rechtmäßig. Sie sei hinreichend bestimmt, denn es werde deutlich, dass die Stiftung die zwei fehlerhaft berufenen Mitglieder des Vorstandes nicht länger als solche behandeln dürfe und sie stattdessen zwei andere Mitglieder zu berufen habe. Dieses Verlangen entspreche auch dem Stiftungsrecht, weil die beiden vorgenommenen Bestellungen von zwei der vier Vorstandsmitglieder tatsächlich gegen die maßgebliche Stiftungssatzung verstießen. Zum einen habe es den Handelnden (Beirat und Destinatär-Vorstandsmitgliedern) an den entsprechenden Kompetenzen gefehlt. Zum anderen erfüllten die beiden in den Vorstand berufenen Personen nicht die satzungsmäßigen Anforderungen.
Dass es sich bei der „Jakobus-Stiftung“ um eine Familienstiftung handelt, ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich. Die Stiftungsaufsicht dürfe auch hier einschreiten, etwa wenn der Bestand der Stiftung gefährdet sei. Dies sei wegen der beiden satzungswidrigen Bestellungsakte der Fall. Sie führten zu Vakanzen im Vorstand und damit zu dessen Beschlussunfähigkeit. Die Beschlussunfähigkeit wiederum gefährde den Zweck der Stiftung, der u.a. darin bestehe, die Unternehmensgruppe ALDI Nord mit den Erträgen des Stiftungsvermögens zu fördern. Denn die daneben vorgesehenen Auszahlungen an die Destinatäre seien hinsichtlich ihrer Höhe und Häufigkeit „gänzlich der Willkür“ der allein vertretungsberechtigten Destinatär-Vorstandsmitglieder ausgesetzt und mangels wirksamer Beschlüsse des Stiftungsvorstandes im Innenverhältnis nicht legitimiert.
Schließlich hat der Senat das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung bestätigt. Dies folge aus dem Zweck der staatlichen Stiftungsaufsicht, die Verkehrsfähigkeit einer Stiftung zu erhalten und ihre Integrität zu schützen – vor allem vor Schädigungen durch ihre Organe. Daraus und aus der festgestellten Bestandsgefährdung folge zugleich die Dringlichkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit.
Der Beschluss vom 18. Mai 2022 (Az. 3 MB 1/21) ist unanfechtbar.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig, Pressemitteilung vom 19. Mai 2022