Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Nutzungsentgelt für Überlassung eines Hengstes nicht wegen „Hengstigkeit“ reduziert

    Wird ein Hengst vertraglich für den Turniereinsatz zur Verkaufsförderung der eigenen Zuchtpferde überlassen und das Risiko krankheitsbedingten Ausfalls dem Nutzer übertragen, kann das Nutzungsentgelt grundsätzlich nicht wegen Krankheit gemindert werden. Eine Überzahlung wegen behaupteter „Hengstigkeit“ muss konkret bezifferbar vorgetragen werden.

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