Berechnung des merkantilen Minderwerts nach einem Unfall: Berechnungsgrundlage sind Nettoverkaufspreise
Der VI. Zivilsenat hat entschieden, dass der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs in jedem Fall ausgehend von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen zu schätzen ist.