Bundesfinanzhof zu Organschaft und atypisch stiller Beteiligung
Eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft steht der Anerkennung einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft grundsätzlich nicht entgegen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.12.2024 – I R 33/22 entschieden.