
München, 16. Oktober 2026 (JPD) – Die Vergabe von Standplätzen für gastronomische Großbetriebe auf dem Oktoberfest unterliegt nicht dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Beschwerde einer Münchner Gastronomin gegen die Zuteilung zweier Festzeltstandplätze zurückgewiesen. Eine europaweite Ausschreibung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen war demnach nicht erforderlich.
Nach Auffassung des Gerichts stellen die Zulassungsverträge keine Dienstleistungskonzession im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB dar. Es fehle am erforderlichen Beschaffungsbezug, da die Stadt München zwar das Oktoberfest veranstalte, aber nicht selbst für den Betrieb der Festzelte verantwortlich sei.
Der Nachprüfungsantrag war daher bereits unzulässig. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Über die materielle Rechtmäßigkeit der Standplatzvergabe entschied das Gericht ausdrücklich nicht. Diese unterliegt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Aktenzeichen: BayObLG, Beschluss vom 16. Oktober 2026 – Verg 5/26 e






