Psychische Erkrankung rechtfertigt nicht automatisch Schwerbehinderung

Braunschweig, 14. Oktober 2026 (JPD) – Das Sozialgericht Braunschweig hat die Klage eines Mannes auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 abgewiesen. Der Kläger leidet unter einer chronischen Schmerzstörung, einer Belastungsreaktion und einer wiederkehrenden depressiven Störung. Das Gericht bestätigte den bereits festgestellten Gesamt-GdB von 40.

Nach Einholung orthopädischer und psychosomatischer Sachverständigengutachten sah das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung. Weder eine ausgeprägte depressive Symptomatik noch erhebliche soziale Anpassungsschwierigkeiten seien festgestellt worden. Der Kläger könne seinen Alltag und seine berufliche Tätigkeit weiterhin gut bewältigen.

Das Gericht stellte zudem klar, dass einzelne Behinderungsgrade bei der Ermittlung des Gesamt-GdB nicht addiert werden. Entscheidend sei die Gesamtwirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Da sich die Auswirkungen der Schmerzstörung teilweise mit den Wirbelsäulenbeschwerden überschnitten, sei ein Gesamt-GdB von 40 angemessen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

SG Braunschweig, Urteil vom 21. Mai 2026 – S 61 SB 348/23

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