Insolvenzverwaltervergütung kann Betriebsausgabe sein

München, 8. Oktober 2026 (JPD) Insolvenzschuldner können die Vergütung des Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe abziehen, soweit dessen Tätigkeit der Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten dient. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit eine bislang ungeklärte Frage für die Insolvenzpraxis beantwortet.

Im entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter für den Insolvenzschuldner Rückstellungen für seine Vergütungsansprüche gebildet. Finanzamt und Finanzgericht hatten deren steuerliche Anerkennung abgelehnt.

Der BFH hob das Urteil auf. Soweit ein abgrenzbarer Teil der Insolvenzverwaltervergütung betrieblich veranlasst sei, bestehe kein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Der abzugsfähige Anteil könne erforderlichenfalls geschätzt werden.

Bei bilanzierenden Insolvenzschuldnern kommt zudem grundsätzlich eine Rückstellung für die noch ungewisse Verbindlichkeit in Betracht. Das Finanzgericht muss allerdings noch prüfen, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren überhaupt zur Bilanzierung berechtigt war. Andernfalls wäre der Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung möglich.

Das Urteil erging am 25. Juni 2026 (Az. III R 35/23).

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