
Chemnitz, 7. August 2026 (JPD) Das Diabetesmanagement bei einem insulinpflichtigen Kindergartenkind kann als häusliche Krankenpflege von der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen sein. Das hat das Sächsische Landessozialgericht entschieden und damit eine Eilentscheidung des Sozialgerichts Dresden bestätigt.
In dem Verfahren ging es um ein fünfjähriges Kind mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Neben einem System zur automatischen Insulinversorgung sind zusätzliche Blutzuckermessungen und Insulingaben zu den Mahlzeiten erforderlich. Die Krankenkasse hatte zwar einzelne Blutzuckermessungen und Insulininjektionen bewilligt, eine darüber hinausgehende Betreuung während des Kindergartenbesuchs aber abgelehnt.
Nach Auffassung des LSG stellen die erforderlichen Leistungen einschließlich der notwendigen Beobachtung Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V dar. Diese könne ausdrücklich auch in einem Kindergarten erbracht werden. Im konkreten Fall müsse die Betreuung zudem nicht durch eine examinierte Pflegefachkraft erfolgen. Nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes reiche ein im Diabetesmanagement geschulter Erwachsener aus.
Die Versorgung sei auch nicht der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Sie diene der Behandlung des Diabetes und insbesondere dazu, durch Beobachtung und ein sofortiges Reagieren auf Auffälligkeiten Notfallsituationen zu verhindern. Die bereits bewilligten punktuellen Blutzuckermessungen und Insulininjektionen deckten diesen Betreuungsbedarf nicht ab.
Das LSG wies die Beschwerde der Krankenkasse gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden zurück.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. August 2026 – L 1 KR 85/26 B ER
Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 23. April 2026 – S 11 KR 160/26 ER





