
München, 01.10.2026 (JPD) – Bei getrennt lebenden Eltern richtet sich der vorrangige Kindergeldanspruch grundsätzlich danach, in wessen Haushalt das Kind aufgenommen ist. Barunterhaltsleistungen sind für diese Beurteilung nicht maßgeblich, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
Hält sich ein Kind in beiden Haushalten mehr als nur besuchs- oder ferienweise auf, kommt es insbesondere darauf an, wo es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, etwa Aufenthaltsdauer, Sorgerecht und Wohnsituation.
Im Streitfall lebte der Sohn 2022 an 257 Tagen bei seiner Mutter im europäischen Ausland und an 108 Tagen bei seinem Vater in Deutschland. Dass der Vater Unterhalt zahlte und weitere Kosten übernahm, durfte nach Ansicht des BFH nicht zugunsten einer Haushaltsaufnahme bei ihm berücksichtigt werden.
Der BFH verwies die Sache dennoch an das Finanzgericht zurück. Dieses muss noch klären, ob der Mutter nach europäischem Koordinierungsrecht überhaupt ein deutscher Kindergeldanspruch zustand.
Az.: III R 8/25




