
Köln, 30.09.2026 (JPD) – Wer einen unberechtigt verkauften Mietwagen mit gefälschten Fahrzeugpapieren und gestohlenen Kennzeichen kauft, kann dennoch gutgläubig Eigentum erwerben. Das Landgericht Köln hat eine Autovermietung zur Herausgabe eines nahezu neuen Audi A3 an den Käufer verurteilt.
Die Vermieterin hatte das Fahrzeug im Oktober 2025 für fünf Tage an einen Mann überlassen. Dieser verkaufte den Audi noch am selben Tag für 25.000 Euro an den späteren Kläger. Dabei legte er gefälschte Zulassungsbescheinigungen vor und wies sich mit seinem Personalausweis aus. Der Käufer verglich zudem die in den Papieren angegebene Fahrzeugidentifikationsnummer mit der Nummer am Fahrzeug.
Nach Ablauf der Mietzeit ortete die Autovermietung den Wagen per GPS und nahm ihn mit dem Zweitschlüssel wieder in Besitz. Der Käufer verlangte daraufhin die Herausgabe und berief sich auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb.
Das Landgericht gab ihm Recht. Der Käufer habe weder gewusst noch infolge grober Fahrlässigkeit verkannt, dass der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. Die gefälschten Papiere seien für einen Laien nicht ohne Weiteres als solche erkennbar gewesen. Auch der fehlende Zweitschlüssel, die Barzahlung, die Anbahnung des Geschäfts über einen entfernten Bekannten und der Kaufpreis begründeten nach Auffassung des Gerichts auch in ihrer Gesamtschau keine grobe Fahrlässigkeit.
Dem Eigentumserwerb stand auch § 935 BGB nicht entgegen. Die Autovermietung hatte den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug freiwillig auf den Mieter übertragen. Der Audi war ihr daher nicht im Sinne der Vorschrift abhandengekommen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG Köln, Urteil vom 18.09.2026, Az. 16 O 460/25






