
Frankfurt am Main, 15. September 2026. Präsidiumsmitglieder eines nationalen Sportfachverbandes können sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat in zwei Verfahren entschieden, dass die Tätigkeit zweier Funktionäre nicht als Ehrenamt, sondern als abhängige Beschäftigung einzustufen ist.
Der klagende Verband ist als eingetragener Verein organisiert und vertritt die Interessen seiner Mitgliedsverbände im In- und Ausland. Die beiden Beigeladenen waren seit 2007 gewählte Mitglieder des Präsidiums. Für ihre Tätigkeit erhielten sie monatlich jeweils 3.600 Euro sowie unter anderem ein Dienstfahrzeug, Notebook, Mobiltelefon und Reisekostenerstattungen.
Der zuständige Sozialversicherungsträger stellte Versicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung fest. Ein Ehrenamt liege nicht vor, weil die Präsidiumsmitglieder in die Organisationsstruktur des Verbandes eingegliedert, weisungsgebunden und in erheblichem Umfang mit administrativen Aufgaben befasst gewesen seien.
Das Sozialgericht bestätigte diese Einschätzung. Für ein Ehrenamt spreche insbesondere eine durch ideelle Zwecke und Unentgeltlichkeit geprägte Tätigkeit. Bei den beiden Präsidiumsmitgliedern hätten dagegen die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit überwogen.
Nach Auffassung des Gerichts waren die Funktionäre an Mehrheitsentscheidungen des Präsidiums und des Vorstands gebunden. Mit jeweils nur einer Stimme hätten sie ihnen nicht genehme Beschlüsse weder verhindern noch eigenständig Entscheidungen durchsetzen können. Hinzu sei die Bindung an die Richtlinienkompetenz des Präsidenten gekommen.
Auch die Aufgaben seien nicht lediglich repräsentativer Natur gewesen. Das Präsidium habe unter anderem an personellen Entscheidungen, der Besetzung von Ausschüssen und Rechtsorganen sowie an Vorschlägen für Gremien von UEFA und FIFA mitgewirkt. Zudem hätten die betroffenen Präsidiumsmitglieder den Verband gegenüber anderen Verbänden beziehungsweise staatlichen Stellen vertreten.
Für eine abhängige Beschäftigung sprach nach Ansicht des Gerichts ferner die Vergütung. Die Tätigkeit habe nahezu den Umfang einer Vollzeittätigkeit erreicht und sei marktgerecht bezahlt worden. Die monatliche Pauschale von 3.600 Euro habe die seinerzeit geltende steuerfreie Ehrenamtspauschale von jährlich 500 Euro deutlich überschritten. Reise- und Übernachtungskosten seien zusätzlich erstattet worden.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.


