Finanzbehörde muss DSGVO-Auskunft nicht eidesstattlich versichern

München, 10. September 2026 (JPD) Eine Finanzbehörde muss die Richtigkeit und Vollständigkeit einer datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht an Eides statt versichern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30. Juni 2026 entschieden. Der IX. Senat bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Der Kläger hatte von einer Finanzbehörde Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verlangt. Nachdem die Behörde diesem Antrag nachgekommen war, bezweifelte er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Deshalb verlangte er zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung. Die Finanzbehörde lehnte dies ab, das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage zurück.

DSGVO enthält keine entsprechende Pflicht

Nach Auffassung des BFH enthält die Datenschutz-Grundverordnung keine Regelung, wonach ein Verantwortlicher die Richtigkeit und Vollständigkeit einer nach Art. 15 DSGVO erteilten Auskunft eidesstattlich versichern muss. Eine solche Verpflichtung lasse sich auch nicht aus den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 259 Abs. 2 und 260 Abs. 2 BGB herleiten.

Der BFH äußerte zudem Zweifel daran, ob angesichts des geschlossenen Regelungssystems der DSGVO überhaupt ergänzend auf außerhalb der Verordnung liegende Vorschriften zurückgegriffen werden könne. Jedenfalls komme dies bei datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen gegen eine Finanzbehörde nicht in Betracht.

Anspruch auf vollständige Auskunft bleibt bestehen

Die Finanzbehörde sei bereits kraft Gesetzes verpflichtet, eine vollständige und zutreffende Auskunft zu erteilen. Bestehe Anlass zu der Annahme, dass dies nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geschehen sei, könne die betroffene Person weiterhin eine vollständige und richtige Auskunft verlangen.

Nach Auffassung des BFH würde dieser Anspruch sogar entwertet, wenn sich die Behörde stattdessen auf eine lediglich formale eidesstattliche Versicherung zurückziehen könnte, wonach ihr keine weiteren personenbezogenen Daten vorlägen. Einen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben sah der BFH nicht. Wegen der aus seiner Sicht klaren Rechtslage verzichtete er auf eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.

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