Schulgeld: Auch Zahlungen an Förderverein können steuerlich berücksichtigt werden

München, 7. September 2026 (JPD) Beiträge von Eltern an den Förderverein einer Privatschule können unter bestimmten Voraussetzungen als Schulgeld steuerlich abziehbar sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. Juni 2026 (Az. X R 27/23) entschieden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können unter weiteren Voraussetzungen 30 Prozent des Schulgelds, höchstens 5.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Im entschiedenen Fall hatten Eltern im Jahr 2019 insgesamt 1.000 Euro an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule gezahlt. Der Verein leitete die Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter, die sie zur Finanzierung des Schulbetriebs verwendete. Die Eltern machten 30 Prozent ihrer Zahlungen als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, das Finanzgericht gab der Klage dagegen statt.

BFH stellt auf wirtschaftliche Betrachtung ab

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Für die steuerliche Beurteilung komme es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Für die Eltern mache es wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule unmittelbar Schulgeld erhebe oder die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolge. Entscheidend sei, dass die gezahlten Beiträge tatsächlich der Finanzierung des normalen Schulbetriebs dienten.

Dabei muss die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachgewiesen werden. Ist sie bereits durch die Satzung des Fördervereins sichergestellt, genügt dies nach Auffassung des BFH regelmäßig. Andernfalls müssen Steuerpflichtige im Einzelfall nachweisen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet wurden.

Zahlungen im konkreten Fall als Schulgeld anerkannt

Im Streitfall hatten die Eltern diesen Nachweis nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts erbracht. Ihre Zahlungen waren deshalb als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen. Der BFH bestätigte damit den steuerlichen Sonderausgabenabzug.

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