Zu unbestimmt: Baugenehmigung für Kulturhalle in Schlitz aufgehoben

Gießen, 31. August 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Gießen hat eine dem Vogelsbergkreis zufolge im Juli 2022 erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung ehemaliger Brauereigebäude in Schlitz zu einer Kulturhalle aufgehoben. Die Genehmigung sei nicht hinreichend bestimmt und damit rechtswidrig, entschied die 1. Kammer durch den Einzelrichter.

Der Vogelsbergkreis hatte der Stadt Schlitz die Umnutzung der ehemaligen Brauereigebäude genehmigt. Im Erdgeschoss sollte unter anderem ein Veranstaltungssaal mit Bühne entstehen, der für Theateraufführungen, Kammerkonzerte, Bankette und Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung genutzt werden sollte.

Die Baugenehmigung enthielt die Vorgabe, dass durch die neue Nutzung keine unzumutbaren Nachteile oder Belästigungen durch Lärm entstehen dürften. Dabei sollten die für ein Mischgebiet geltenden Immissionswerte eingehalten werden.

Ein Eigentümer eines benachbarten Grundstücks klagte gegen die Genehmigung. Er machte geltend, eigene Messungen hätten Überschreitungen der zulässigen Immissionswerte ergeben. Zudem verlangte er eine Lärmprognose, die sich an der konkret vorgesehenen Nutzung der Kulturhalle orientiert.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Eine Baugenehmigung müsse Inhalt, Reichweite und Umfang der zugelassenen Nutzung so eindeutig erkennen lassen, dass betroffene Nachbarn feststellen könnten, in welchem Umfang sie durch das Vorhaben beeinträchtigt werden.

Diesen Anforderungen genügte die Genehmigung nach Ansicht des Gerichts nicht. Insbesondere sei keine im konkreten Fall erforderliche Schallimmissionsprognose eingeholt worden. Zwar sei es nicht zu beanstanden, die für ein Mischgebiet geltenden Immissionswerte zugrunde zu legen. Allein deren Festlegung reiche jedoch nicht aus.

Vielmehr müsse durch die Baugenehmigung auch sichergestellt sein, dass die vorgesehenen Grenzwerte tatsächlich eingehalten werden. Dafür könnten etwa konkrete Vorgaben zum Betriebsablauf erforderlich sein. Aus der Genehmigung müsse positiv hervorgehen, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen seien.

Besondere Bedeutung maß das Gericht dem Umstand bei, dass in der Kulturhalle auch private Feiern stattfinden sollten. Gerade bei solchen Veranstaltungen sei anhand der bestehenden Genehmigung nicht ausreichend gewährleistet gewesen, dass die maßgeblichen Lärmwerte eingehalten würden.

Auch eine vom Vogelsbergkreis vorgeschlagene behördliche Überprüfung einzelner Veranstaltungen hielt das Gericht nicht für ausreichend. Eine solche nachträgliche Kontrolle könne unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zuverlässig ausschließen. Zudem sei keine Höchstzahl größerer „geselliger“ Veranstaltungen pro Jahr festgelegt worden, bei denen besondere Lärmschutzkonflikte auftreten könnten.

Das Urteil vom 25. August 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Aktenzeichen: 1 K 1529/23.GI

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