
Coburg, 31. August 2026 (JPD). Eine private Krankenversicherung kann sich auch im Notlagentarif nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass eine lebensnotwendige Behandlungsform nicht ausdrücklich im Leistungskatalog vorgesehen ist. Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Versicherer die Kosten einer medizinisch erforderlichen 24-Stunden-Überwachung eines schwerstgeschädigten Patienten zumindest teilweise tragen muss.
Der Kläger hatte bei einem Verkehrsunfall mit seinem Motorrad schwerste Kopfverletzungen erlitten. Seitdem war er pflegebedürftig und auf eine ganztägige medizinische Betreuung angewiesen. Seine private Krankenversicherung übernahm zunächst die Kosten einer 24-Stunden-Krankenbeobachtung durch medizinische Fachkräfte in seinem Zuhause.
Später stellte der Versicherer seine Leistungen weitgehend ein. Er vertrat zum einen die Auffassung, dass ein entsprechender Behandlungsbedarf nicht mehr bestehe. Zum anderen verwies er darauf, dass der Versicherte wegen Prämienrückständen inzwischen in den sogenannten Notlagentarif gewechselt war.
Dieser Tarif sieht grundsätzlich nur einen eingeschränkten Versicherungsschutz vor, insbesondere für die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Die 24-Stunden-Beobachtung sei im Leistungskatalog nicht vorgesehen, argumentierte die Versicherung. Der Kläger verlangte daraufhin vor dem Landgericht Coburg die Erstattung der monatlich jeweils fünfstelligen Behandlungskosten.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Nach einem eingeholten Sachverständigengutachten war die permanente Beobachtung durch medizinische Fachkräfte erforderlich, damit bei lebensgefährlichen Aspirationen jederzeit sofort eingegriffen werden konnte.
Nach Auffassung des Landgerichts konnte sich der Versicherer nicht darauf zurückziehen, dass diese konkrete Behandlungsform im Notlagentarif nicht ausdrücklich genannt war. Zwar seien die Leistungen eines Versicherungstarifs grundsätzlich abschließend festgelegt. Eine entsprechende Beschränkung könne aber im Ausnahmefall unwirksam sein, wenn dadurch der eigentliche Vertragszweck gefährdet werde.
Ein solcher Fall liege insbesondere dann vor, wenn eine medizinische Behandlung notwendig sei, um grundlegende Vitalfunktionen des Versicherten aufrechtzuerhalten. Dieser Kernbereich des versicherten Risikos müsse auch im eingeschränkten Notlagentarif geschützt bleiben.
Ohne die permanente Überwachung drohten dem Kläger nach den Feststellungen des Gerichts in kurzer Zeit schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen; auch ein tödlicher Verlauf sei wahrscheinlich. Die erheblichen Kosten der Betreuung seien angesichts dessen hinzunehmen.
Den vollständigen Ersatz sämtlicher Kosten sprach das Gericht dem Kläger allerdings nicht zu. In den Rechnungen des Pflegedienstes waren neben der medizinischen Krankenpflege auch Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung enthalten.
Für diese Kostenbestandteile sei nicht die private Krankenversicherung, sondern grundsätzlich die private Pflegeversicherung zuständig. Das Landgericht schätzte deshalb den entsprechenden Anteil und zog ihn von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag ab.
Die Entscheidung wurde in zweiter Instanz bestätigt.
Das Urteil des Landgerichts Coburg erging am 27. Juni 2025 unter dem Aktenzeichen 24 O 267/22.




