VG Gera setzt Sicherheitsauflagen für Risikospiele des FC Carl Zeiss Jena teilweise außer Vollzug

Gera, 27. August 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Gera hat mehrere Sicherheitsauflagen der Stadt Jena für Risikospiele des FC Carl Zeiss Jena vorläufig teilweise außer Vollzug gesetzt. Die 3. Kammer stellte mit Beschluss vom 26. August 2026 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Vereins gegen mehrere Regelungen wieder her.

Die Stadt Jena hatte mit Bescheid vom 24. Juli 2026 für die Heimspiele der ersten Herren- und Damenmannschaft in der Saison 2026/2027 zahlreiche Sicherheitsauflagen angeordnet. Im Eilverfahren ging es insbesondere um Kapazitäts- und Nutzungsbeschränkungen für einzelne Stadionblöcke bei Spielen mit erhöhtem Risiko.

Das Gericht setzte die entsprechenden Vorgaben nicht vollständig außer Vollzug. Der Verein darf Eintrittskarten für die Stehplatzbereiche bei Risikospielen vorläufig nur bis zu 90 Prozent der zugelassenen Kapazität verkaufen. Dies entspricht nach Angaben des Gerichts der Sicherheitsrichtlinie des Nordostdeutschen Fußballverbandes für Ligaspiele.

Verein nicht ordnungsgemäß angehört

Nach Auffassung der Kammer sind die angegriffenen Regelungen teilweise sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.

Bereits vor Erlass des Bescheids sei der FC Carl Zeiss Jena nicht ordnungsgemäß angehört worden. Eine am 22. Juni 2026 abgehaltene „Sicherheitsberatung Saisonvorbereitung 26/27“ habe die gesetzlichen Anforderungen an eine Anhörung nicht erfüllt.

Für den Verein sei nicht ausreichend erkennbar gewesen, dass bei dem Treffen nicht nur Sicherheitsfragen abgestimmt, sondern konkrete belastende Auflagen vorbereitet werden sollten. Eine besondere Dringlichkeit, die einen Verzicht auf eine Anhörung hätte rechtfertigen können, habe nicht bestanden. Bis zum ersten Risikospiel seien nach Erlass des Bescheids noch rund zwei Wochen verblieben.

Der Anhörungsmangel sei bis zur gerichtlichen Entscheidung auch nicht nachträglich geheilt worden.

Begrenzung von Block N auf 800 Personen rechtswidrig

Auch die Beschränkung des Blocks N auf maximal 800 Personen bei sämtlichen Risikospielen hielt das Gericht für rechtswidrig.

Offen ließ die Kammer dabei, ob das Thüringer Ordnungsrecht überhaupt den Erlass eines umfassenden Regelwerks für mehrere noch bevorstehende Risikospiele bereits vor Beginn einer Saison erlaubt und ob dafür jeweils eine konkrete Gefahr vorliegen muss.

Jedenfalls habe die Stadt ihr Ermessen bei der Begrenzung des Blocks N fehlerhaft ausgeübt. Die Begründung erschöpfe sich im Wesentlichen in der pauschalen Feststellung, die verschiedenen Maßnahmen seien erforderlich und angemessen. Welche für den Verein sprechenden Umstände berücksichtigt worden seien, werde nicht ausreichend deutlich.

Die Stadt hätte nach Auffassung des Gerichts insbesondere Veränderungen der baulichen und sicherheitsfachlichen Gegebenheiten des Stadions sowie die unterschiedlichen Verläufe früherer Risikospiele berücksichtigen müssen.

Nicht nachvollziehbar sei etwa, weshalb die Begrenzung des Blocks N auch beim Heimspiel gegen den FC Erzgebirge Aue in gleicher Weise erforderlich sein solle.

Gericht verweist auf mögliche mildere Mittel

Das Verwaltungsgericht beanstandete zudem, dass sich die Stadt nicht ausreichend mit weniger einschneidenden Maßnahmen auseinandergesetzt habe.

Nach eigenen Angaben der Stadt könne beispielsweise eine Verlegung der aktiven Heimfanszene in andere Stadionbereiche zu einer Verringerung der Gefahren beitragen. Diese Möglichkeit sei bei Erlass des Bescheids jedoch nicht in die Ermessensentscheidung einbezogen worden.

Bei entsprechender Gefahrenprognose könne eine solche Verlegung ein milderes Mittel gegenüber einer starren Kapazitätsbeschränkung darstellen.

Mehrere weitere Regelungen hielt die Kammer zudem für zu unbestimmt. Dies betrifft unter anderem Vorgaben zu Stadionbegehungen und zur möglichen späteren Verlegung organisierter Fanszenen. Sie ließen nicht eindeutig erkennen, welche konkrete Rechtsfolge der Verein erfüllen müsse. Gleiches gelte für die bloße Ankündigung einer möglichen Beschränkung des Gästekontingents.

Im Übrigen blieb der Eilantrag erfolglos. Dies betraf insbesondere das bereits am 9. August 2026 ausgetragene Heimspiel gegen den FC Rot-Weiß Erfurt. Insoweit fehlte nach Auffassung des Gerichts das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 26. August 2026 – 3 E 1400/26 Ge

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