710.000 Euro für ein Pferd: US-Käuferin scheitert mit Klage wegen angeblichem Wucher

Osnabrück, 27. Juli 2026 (JPD). Das Landgericht Osnabrück hat die Klage einer US-Amerikanerin auf Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages abgewiesen. Die Klägerin hatte das Pferd im Jahr 2022 für 710.000 Euro erworben, hielt es nachträglich jedoch lediglich für 310.000 Euro wert.

Der Kaufvertrag sei weder wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB noch wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, entschied die 1. Zivilkammer.

Keine allgemeine Unerfahrenheit der Käuferin

Für die Annahme von Wucher fehlte es nach Auffassung der Kammer bereits an einer Unerfahrenheit der Klägerin. Diese setze einen allgemeinen Mangel an Lebenserfahrung im Geschäfts- und Wirtschaftsleben voraus. Fehlende Kenntnisse in einem einzelnen Lebensbereich oder auf einem bestimmten Wirtschaftsgebiet reichten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aus.

Die Klägerin betreibt nach den Feststellungen des Gerichts eine Reitanlage und hatte bereits zuvor Pferdegeschäfte im sechsstelligen oder Millionenbereich abgeschlossen. Ob ihr im konkreten Fall die erforderliche Fachexpertise gefehlt habe, sei deshalb unerheblich. Eine allgemeine Unerfahrenheit habe jedenfalls nicht vorgelegen.

Verwerfliche Gesinnung nicht dargelegt

Auch eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB verneinte das Landgericht. Die Kammer äußerte bereits Zweifel, ob die Klägerin ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hinreichend dargelegt hatte.

Jedenfalls habe sie nicht nachgewiesen, dass die Verkäuferin mit verwerflicher Gesinnung gehandelt oder eine schwierige Lage ausgenutzt habe. Da die Klägerin bei dem Geschäft nicht als Privatperson gehandelt habe, begründe ein mögliches besonders grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert des Pferdes allein noch keine entsprechende Vermutung.

Bei selbstständig oder freiberuflich tätigen Personen bleibe es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der allgemeinen Beweislast. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts berufe, müsse die dafür erforderlichen Voraussetzungen darlegen und beweisen.

Käuferin entschied sich nach Proberitt für das Pferd

Dem Vortrag der Klägerin ließ sich nach Auffassung der Kammer nicht entnehmen, dass die Verkäuferin eine fehlende Erfahrung erkannt und ausgenutzt habe. Die Käuferin habe sich auch andere Pferde angesehen und sich nach einem Proberitt bewusst für das später erworbene Tier entschieden.

Ein besonderer Einfluss der Verkäuferin auf die Kaufentscheidung sei nicht erkennbar. Diese habe lediglich ein Pferd zum Kauf angeboten, für das sich die Klägerin anschließend entschieden habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg einlegen.

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